14.16 Insolvenzverwalter-Entlohnung

ADVOKAT liefert eine Berechnung der Insolvenzverwalterentlohnung und die Belohnung der bevorzugten Gläubigerschutzverbände.

Sie starten die Berechnung mit dem Menüpunkt Drucken / Insolvenzverwalter-Entlohnung. Die Bemessungsgrundlagen für das Honorar werden in zwei Reitern erfasst. Teilweise werden die Bemessungsgrundlagen aus der Insolvenzbuchhaltung von ADVOKAT vorgeschlagen. Wenn Sie die Insolvenzbuchhaltung nicht verwenden, müssen sie die Bemessungen händisch eingeben.

Mit der Schaltfläche Drucken erzeugt man den Ausdruck. In manchen Fällen werden Sie optisch ein wenig nacharbeiten müssen.

a) Entlohnung Insolvenzverwalter

Abb. 454: Fenster "Entlohnung Insolvenzverwalter"

Bemessung Verwertungserlös
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Insolvenzverwalter-Entlohnung ist grundsätzlich der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös. Einnahmen, die nicht auf eine Verwertung oder Durchsetzung von Ansprüchen der Insolvenzmasse zurückzuführen sind, wie etwa die Realisierung von Sparbüchern, fallen nicht in die Bemessungsgrundlage.

ADVOKAT schlägt den Verwertungserlös aus der Insolvenzbuchhaltung (Schlussrechnung) vor. Siehe Buchungen.

Zur Bemessungsgrundlage zählen die Buchungen aller Konten, bei denen in der Spalte MVH (das ist der Buchhaltung das Feld Ko1) der Text "MVH" = Insolvenzverwalterhonorar steht.
-> Sie müssen Einnahmen, die in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen sind, mit "MVH" kennzeichnen.

Von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder Dritte (Sachverständige, Makler, Wirtschaftsprüfer) geleistet worden sind.
-> Sie müssen Ausgaben, die von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, mit "MVH" kennzeichnen.

Achtung:
Jede falsch gekennzeichnete Buchung verändert die Bemessungsgrundlage. Der von ADVOKAT vorgeschlagene Wert muss genau überprüft werden! Dies geschieht mit dem Ausdruck "Bemessungsgrundlage Insolvenzverwalter Entlohnung" (Menüpunkt Drucken / Insolvenzbuchhaltung). Siehe Ausdrucke Insolvenzbuchhaltung.

Bemessung Sanierungserfordernis

Beim Sanierungsverfahren setzt sich die Regelentlohnung aus zwei Komponenten zusammen:
a) Entlohnung aus Verwertungserlös § 82 IO und
b) Entlohnung Sanierungserfordernis § 82a IO

Das Sanierungserfordernis ist manuell einzugeben. In der Verfahrensart "Konkurs" kann durch das Icon "..." im Feld Sanierungserfordernis der Verteilungsbetrag vorgeschlagen werden, der beim letzten Ausdruck eines Verteilungsentwurfs verwendet wurde.

Die Berechnung des Honorars erfolgt laut Tabelle Tarife, Tarifkürzel INSVER2 (Mindestentlohnung), im Schuldenregulierungsverfahren laut Tarifkürzel INSVER2A (keine Mindestentlohnung).

Hinweis: § 149 Abs. 1 IO legt fest, dass Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte gedeckt sind, nur mit dem vermutlichen Ausfall am Sanierungsplanverfahren teilnehmen. Dies ist in ADVOKAT so berücksichtigt, dass die erfassten Absonderungsrechte bei der Ermittlung der Quote abgezogen werden. Anerkannter Betrag - Absonderungsrecht = vermutlicher Ausfall.

Berechnung der Regelentlohnung
a) Im Konkurs:
Die Berechnung der Entlohnung für Verwertung erfolgt gem. § 82 IO, Tarif INSVER1.

b) Im Sanierungsverfahren:
Die Berechnung der Regelentlohnung besteht aus zwei Teilen:

  1. Entlohnung aus Verwertungserlös § 82 IO, Tarif INSVER1, bzw. wenn auch b) vorliegt, INSVER1A; dann wird der Mindestbetrag von 3.000 Euro nur bei b) gerechnet

  2. Entlohnung aus Sanierungserfordernis § 82a IO, Tarif INSVER2

c) Im Schuldenregulierungsverfahren:
Die Berechnung der Regelentlohnung erfolgt wie im Sanierungsverfahren.
Allerdings gibt es eine geringere, gemeinsame Mindestentlohnung für Verwertungserlös + Sanierungserfordernis iHv 1.000,00 (§ 191 IO). Daraus folgt:

  1. für Verwertung: Tarifkürzel INSVER1A = INSVER1A, aber mit Mindestentlohnung EUR 1.000,00

  2. für Sanierungserfordernis: Tarif INSVER2A ohne Mindestentlohnung

Die Berechnung der Regelentlohnung besteht aus zwei Teilen:

  1. Entlohnung aus Verwertungserlös § 82 IO, Tarif INSVER1, bzw. wenn auch b) vorliegt, INSVER1A; dann wird der Mindestbetrag von 1.000 Euro nur bei b) gerechnet

  2. Entlohnung aus Sanierungserfordernis § 82a IO, Tarif INSVER2A

Die Programmlogik ist kompliziert, daher gibt es Fälle, in denen die Mindestentlohnung nicht automatisch errechnet werden kann. Sie können aber den Entlohnungsbetrag händisch überschreiben.

Feld Zuschlag / Abschlag (§§ 82b und 82c IO)
Eingabe Prozentsatz, positiv oder negativ, zB 10 % Zuschlag bzw. -10 % Abschlag.

Fortführungshonorar (§ 82/3 IO)
Der Insolvenzverwalter kann für die Fortführung des Unternehmens einen Kostenvoranschlag erstatten.

Berechnung mit Zeitaufwand * Stundensatz = Zeithonorar. Die Stunden werden zB in der Form "4000" für 40:00 erfasst. Der Stundensatz wird, wie zuletzt eingegeben, vorgeschlagen.

Verwertung Sondermasse - Freihandverkauf und Versteigerung (§ 82d IO)
Die Bemessungsgrundlage ist der bei der Verwertung erzielte Erlös.

ADVOKAT schlägt den Betrag aus der Insolvenzbuchhaltung (Schlussrechnung) vor. Siehe Buchungen. Addiert werden die Buchungen aller Konten, bei denen in der Spalte MVH (das ist der Buchhaltung das Feld Ko1) der Text "SMF" = Freihandverkauf" bzw. "SMV" = Versteigerung steht.

Die Berechnung erfolgt bei gerichtlicher Veräußerung (Versteigerung) laut Tabelle Tarife, Tarifkürzel INSSMV und bei anderer Veräußerung (Freihandverkauf): Berechnung laut Tarifkürzel INSSMF.

Achtung:
Der vorgeschlagene Wert muss genau überprüft werden! Jede falsch gekennzeichnete Buchung verändert die Bemessungsgrundlage. Dies geschieht mit dem Ausdruck "Bemessungsgrundlage Verwertung Sondermasse", Menüpunkt Drucken / Insolvenzbuchhaltung. Siehe Ausdrucke Insolvenzbuchhaltung.

Überdies erfolgt die Verwertung von Sondermasse unter Umständen in mehreren Tranchen und wird vom Insolvenzverwalter auch getrennt abgerechnet. In Sonderfällen müssen Sie die Bemessung händisch errechnen. Sie können dazu die Buchungen in Excel exportieren und dort Zeilen löschen, ändern, hinzufügen.

Barauslagen
Gemeint sind USt-pflichtige Barauslagen des Insolvenzverwalters und nicht etwa die Pauschalgebühr nach GGG TP5.

b) Belohnung bevorzugte Gläubigerschutzverbände

Abb. 455: Fenster "Belohnung Gläubigerschutzverbände"

IO § 87a (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel:

1. Für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten GLV in der Regel (ein Zuschlag oder Abschlag kann vom Gericht festgelegt werden):

  1. Konkurs: 10 % der Verwalterentlohnung inkl. Zu-/Abschlag und Fortführungshonorar (wenn das Feld "Sanierungserfordernis" nicht gefüllt ist, erfolgt die Berechnung mit 10%)

  2. Sanierungsverfahren: wie Konkurs, aber 15 % (wenn das Feld "Sanierungserfordernis" gefüllt ist, erfolgt die Berechnung mit 15%)

2. Diese Gesamtbelohnung wird in zwei Töpfe geteilt wie folgt:

  1. 30 % der Belohnung gleichteilig an jeden am Verfahren beteiligten GLV

  2. 70 % der Belohnung nach Anzahl der vom jeweiligen GLV vertretenen Gläubiger.

Am ersten Topf nehmen alle GLV (AKV, KSV, Creditrefom, ISA) teil, soferne sie als Vertreter in mindestens einer Anmeldung vorkommen. Am zweiten Topf nimmt der ISA nicht teil, wenn er überwiegend Dienstnehmer mit Forderungsübergang auf den IEF vertritt. In der Praxis wird daher ISA am zweiten Topf nicht teilnehmen. Wenn in einem Verfahren der ISA als einziger GLV auftritt, dann wird nur der erste Topf verteilt.

IO § 87a (2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

Auszug aus Feil, Insolvenzordnung 7 zu § 87a IO
Hat ein Verband am abzurechnenden Insolvenzverfahren nicht aktiv teilgenommen, steht ihm keine Belohnung zu. Hat ein Verbandsvertreter an einer Tagsatzung als Beobachter teilgenommen, ist das wohl als aktive Mitwirkung anzusehen, doch bleibt dieser Verband bei der Verteilung des zweiten Topfes gem. § 87a Abs 2 unberücksichtigt.

Diesen Sonderfall – GLV vertritt keinen Gläubiger, soll aber doch am ersten Topf teilnehmen – kann man in ADVOKAT so lösen, dass man eine temporäre Anmeldung mit Betrag 0 erfasst, mit einem beliebigen Gläubiger und dem GLV als Vertreter.

Wer gilt als "bevorrechteter Gläubigerschutzverband"?
ADVOKAT richtet sich danach, ob bei einer Anmeldung ein Vertreter eingegeben ist und bei diesem Vertreter im Fenster Personenstamm im Feld Beziehung "Kreditschutz" oder "Gläubigerschutz" steht. Dies ist standardmäßig bei AKV, KSV und Creditreform der Fall. ADVOKAT richtet sich nicht nach der Namenskurzbezeichnung, sondern nur nach dem Feld Beziehung.

Wenn Sie den "ISA" für Ihr Bundesland erfassen, müssen Sie im Feld Beziehung "Gläubigerschutz" eingeben.

Bemessungsgrundlage
Endhonorar (ohne Sondermasse) aus dem Reiter Insolvenzverwalter.
Der Betrag kann händisch überschrieben werden.

Gesamtbelohnung GLV
Je nach Verfahrensart 10 oder 15 % der Bemessungsgrundlage.

Feld Zuschlag / Abschlag
Eingabe Prozentsatz, positiv oder negativ.

Aufteilung
Zur Logik der Aufteilung auf die bevorzugten GLV siehe oben.

Anzahl Vertretene
Die Anzahl wird vorgeschlagen und kann geändert werden. Insbesondere wird auch beim ISA die Anzahl der Vertretenen vorgeschlagen. Aber in der Praxis vertritt der ISA nur Arbeitnehmer und werden somit 70 % des Gesamtnettoentgelt auf die anderen GLV aufgeteilt.

c) Ausdruck Insolvenzverwalter-Entlohnung

Schematisch gliedert sich der Ausdruck in folgende Teile:

Bemessungsgrundlage Insolvenzverwalter-Entlohnung
Bemessungsgrundlage Sondermasse
  2a. Freihandverkauf
  2b. Versteigerung
3. Kostenabrechnung Insolvenzverwalter
  3a. Entlohnung
  3b. Fortführungshonorar
  3c. Verwertung Sondermasse
  3d. Anhang zur Entlohnung gem. § 82 IO
  3e. Anhang zur Entlohnung gem. § 82a IO
  3f. Anhang zur Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse gem. § 82d Z 1 IO
  3g. Anhang zur Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse gem. § 82d Z 2 IO
4. Gläubigerschutzverbände
  4a. Anhang: Aufteilung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände

1. Bemessungsgrundlage Insolvenzverwalter-Entlohnung

Konto 9000 Oberbank, BIC 15000, IBAN AT4848 0000 0000 0000 8686

Nummer

Datum

Buchungstext

Betrag

1

10.01.2008

Verkauf Kopierer

2.500,00

2

12.01.2008

Barverkäufe

700,00

6

14.01.2008

Notariatsgebühren

-300,00

10

15.01.2009

Verkauf Lager

5.000,00

Etc.

 

 

 

Summe

80.140,00

2. Bemessungsgrundlage Sondermasse

Freihandverkauf

Konto 9000 Oberbank, BIC 15000, IBAN AT4848 0000 0000 0000 8687

Datum

Buchungstext

Betrag

16.06.2009

Freihandverkauf Sondermasse

2.500,00

Summe

2.500,00

Versteigerung

Konto 9000 Oberbank, BIC 15000, IBAN AT4848 0000 0000 0000 8688

Datum

Buchungstext

Betrag

15.06.2009

Versteigerung Sondermasse

9.000,00

Summe

9.000,00

3. Kostenabrechnung Insolvenzverwalter

Kanzleibriefpapier

 

Bemessung

Honorar

Entlohnung

Entlohnung Verwertung gem. § 82 IO

80.140,00

13.121,00

Entlohnung Sanierungsplan gem. § 82a IO

70.000,00

2.600,00

% Zuschlag (bzw. Abschlag) gem. § 82b und c IO

 

Fortführungshonorar

RA-Stunden

40:00 zu 200,00

8.000,00

Angestellten-Stunden

20:00 zu 50,00

1.000,00

Verwertung Sondermasse

Freihandverkauf

100.000,00

4.000,00

Versteigerung

50.000,00

1.500,00

Gesamt

 

EUR

30.221,00

Barauslagen

 

EUR

 

20 % Umsatzsteuer

 

EUR

6.044,20

Summe

 

EUR

36.265,20

Anhang zur Entlohnung gem. § 82 IO:
Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 80.140,00.
Von der Bemessungsgrundlage gebühren:

Bemessung

Prozent

Entlohnung

22.000,00

20 %

4.400,00

58.140,00

15 %

8.721,00

80.140,00

Summe Entlohnung

13.121,00

Anhang zur Entlohnung gem. § 82a IO:
Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 70.000,00.
Von der Bemessungsgrundlage gebühren:

Bemessung

Prozent

Entlohnung

50.000,00

4 %

2.000,00

20.000,00

3 %

600,00

70.000,00

Summe Entlohnung

2.600,00

Anhang zur Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse gem. § 82d Z 1 IO:
Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 50.000,00.
Von der Bemessungsgrundlage gebühren:

Bemessung

Prozent

Entlohnung

50.000,00

3 %

1.500,00

50.000,00

Summe Entlohnung

1.500,00

Anhang zur Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse gem. § 82d Z 2 IO:
Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 100.000,00.
Von der Bemessungsgrundlage gebühren:

Bemessung

Prozent

Entlohnung

100.000,00

4 %

4.000,00

100.000,00

Summe Entlohnung

4.000,00

4. Gläubigerschutzverbände

Gesamtbelohnung

13.121,00

EUR

1.312,10

20 % Umsatzsteuer

 

EUR

262,42

Summe

 

EUR

1.574,52

Pauschalgebühren

13.121,00

EUR

1.969,00

Gesamtkosten des Verfahrens

 

EUR

29.932,72

Anhang: Aufteilung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände

GLV

Kostenanteil
gleich (30%)

Anzahl
Vertretene

Kostenanteil nach Vertretenen (70%)

Betrag
netto

Betrag
brutto

AKV

131,21

4

734,78

865,99

1.039,19

ISA

131,21

0

 

131,21

157,45

KSV

131,21

1

183,69

314,90

377,88

Summe

393,63

5

918,47

1.312,10

1.574,52

Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx