12.3.19.5 WE Ersichtlichmachung

Der Subtyp "Ersichtlichmachung" enthält die für die Ersichtlichmachung des endgültigen Wohnungseigentums benötigten Elemente.

Personen zum Begehren
Anzahl: 0..2
Der Eigentümervertreter oder der Verwalter, der im Grundbuch ersichtlich gemacht werden soll.
GR-1103i: Eine berechtigte Person anzugeben ist nur dann sinnvoll und auch erforderlich, wenn der Gegenstand der "Ersichtlichmachung" entweder auf "Verwalter" oder auf "Eigentümervertreter" lautet.
Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.

Urkunden zum Begehren
Anzahl: 0..1000
Siehe Urkunden.

Gegenstand
Der Gegenstand der Ersichtlichmachung kann sein:

a) Aufteilung der Aufwendungen
Es wird die Ersichtlichmachung der abweichenden Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 beantragt.

b) Abrechnungseinheit
Es wird die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungseinheit gemäß § 32 WEG 2002 beantragt.

c) Abstimmungseinheit
Es wird die Ersichtlichmachung der abweichenden Abstimmungseinheit gemäß § 32 WEG 2002 beantragt.

d) Benützungsregelung
Es wird die Ersichtlichmachung der Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002 beantragt.

e) Eigentümervertreter
Es wird die Ersichtlichmachung des Eigentümervertreters gemäß § 22 WEG 2002 beantragt. Der Eigentümervertreter wird unter "Personen zum Begehren" angegeben.

f) Gemeinschaftsordnung
Es wird die Ersichtlichmachung der Gemeinschaftsordnung gemäß § 26 WEG 2002 beantragt.

g) Verwalter
Es wird die Ersichtlichmachung des Verwalters gemäß § 19 WEG 2002 beantragt. Der Verwalter wird unter "Personen zum Begehren" angegeben.

Durch die Auswahl in Feld 2 kann eine der folgenden Alternativen ausgewählt werden:

a) Bezug auf neue Einlage
Die Einlage (die EZ), auf der die Ersichtlichmachung begehrt wird, besteht noch nicht. Somit wird Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Begehren "Sonstiges Begehren" - Einlage anlegen".
Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.

b) Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung
Die Einlage (die EZ), auf der die Ersichtlichmachung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet.

Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ).

Anderes Begehren

Siehe die Beschreibung zu Feld 2 des Gegenstands und dort die Auswahl "Bezug auf neue Einlage".

Eintragungszusatz
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.

Gesetzesgrundlage
Hier kann die spezielle Gesetzesgrundlage für das Wohnungseigentumsbegehren angegeben werden.

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