12.3.18.6 Eigentumsrecht Berichtigung

Das Begehren "Berichtigung" ist im Falle des GBG § 136 (1) zu verwenden: "Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen."

Personen zum Begehren
Anzahl: 0..1
Die Person, für welche die Berichtigung der entsprechenden Eintragung durchgeführt wird.
Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.

Urkunden zum Begehren
Siehe Urkunden.

Gegenstand
In Feld 1 ist "Allgemeine Berichtigung" angeführt.

Durch die Auswahl in Feld 2 kann eine der folgenden Alternativen ausgewählt werden:

a) Bezug auf neue Einlage
Es wird auf eine neue Einlage (Feld "Anderes Begehren" und somit in weiterer Folge (in Reiter "Eigentumsrecht 2") auf Eigentumsrecht verwiesen, dessen Anteile noch nicht in Form einer B-LNR/Literal des vorgemerkten Eigentümers im Grundbuch verbüchert sind. Somit wird in Folge Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Eigentumsbegehren.
Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.

b) Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung
Die Einlage (die EZ), auf der die Berichtigung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet. Diese Auswahl bewirkt auch, dass die Liste zu "B-LNR / Literale der vorgemerkten Eigentümer" aktiv wird.

Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ).

Anderes Begehren
Siehe die Beschreibung zu Feld 2 des Gegenstands und dort die Auswahl "Bezug auf neue Einlage". Sie können ein bereits zuvor erfasstes Begehren "Sonstiges Begehren - Einlage anlegen" aus der Liste auswählen.

Beschreibung
Dieses Feld ist mit "Beschreibung" betitelt. Es handelt sich um ein frei zu formulierendes Begehren, d.h. ist in der Beschreibung zu erläutern in welcher Form die betroffene Eintragung zu berichtigen ist, zB "Berichtigung gemäß § ...".

Reiter Eigentumsrecht / B-LNR / Literale der vorgemerkten Eigentümer
Anzahl: 1..100.
Die B-LNR für den betroffenen Anteil.
Literal wird verwendet, wenn ein bestimmter Literal-Buchstabe innerhalb einer B-LNR geändert/berichtigt werden soll.
Pro Zeile darf nur eine B-LNR/Literal angegeben werden.
GR-1039i: Das Literal muss in der Einlage unter der angegebenen B-Laufnummer existieren.

Reiter Eigentumsrecht 2 / Bezug auf anderes Begehren
Anzahl: 1..100.
Wurde in Feld 2 des Gegenstands "Bezug auf neue Einlage" gewählt, so ist hier auf ein/mehrere Eigentumsrechtsbegehren zu verweisen. (Siehe die Beschreibung zu Feld 2 des Gegenstands und dort die Auswahl "Bezug auf neue Einlage".) Wurde in Feld 2 des Gegenstandes "Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung" gewählt so besteht ebenfalls die Möglichkeit auf ein/mehrere Eigentumsrechtsbegehren zu verweisen.

Reiter Sonstiges / Eintragungsgebühr
Siehe Eigentumsrecht Eintragung, Gebühren

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