12.3.26 Der Grundbuchsfolgeantrag

Folgeanträge beziehen sich auf ein bereits eingeleitetes Grundbuch-Verfahren. Eine Tagebuchzahl (TZ) ist bereits vergeben. Folgeanträgen wird selbst keine eigene Tagebuchzahl zugewiesen, sie gelten als dem laufenden Verfahren zugehörig. Folgeanträge enthalten keine neuen, zusätzlichen Begehren.

Die aktuell möglichen Arten von Folgeanträgen sind:

  • Mitteilung

  • Ergänzung

  • Verbesserung vollständiger Antrag

Abb. 334: Fenster "Stammdaten - Grundbuch"

Tagebuchzahl
Anzugeben ist die Tagebuchzahl des verfahrenseinleitenden Grundbuch-Antrags, auf den sich der Verbesserungsantrag bezieht, zB "333/2009", ohne "TZ".

Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx