12.17.2.5 Treugeber und Begünstigte (eTHB)

Treugeber sind Parteien des Rechtsgeschäfts, für welches die Treuhandschaft errichtet wird. Es können Geldbeisteller (idR Käufer, Übernehmer) oder Begünstigte (idR Verkäufer, Übernehmer) sein. Alle Treugeber müssen vor der Erstmeldung mit ihren Personendaten angelegt werden.

Sonstige Begünstigte sind jene, die an der Treuhandvereinbarung nicht teilnehmen, zB Finanzamt, Pfandgläubiger.

Drittfinanzierer sind keine Treugeber, sondern lediglich Sonstige Begünstigte im Falle einer Rückabwicklung. Institutionelle Drittfinanzierer haben die Möglichkeit, direkt von der RAK von einer Registrierung und Beendigung einer Treuhandschaft informiert zu werden und Kontoauszüge von der Treuhandbank anzufordern. Es wird vorausgesetzt, dass der Drittfinanzierer am ERV teilnimmt.

Auch einseitige Treuhandschaften sind möglich und meldepflichtig. In diesem Fall gibt es zwar einen Treugeber-Geldbeisteller, jedoch keinen Treugeber-Begünstigten. Zusätzlich zum Treugeber-Geldbeisteller kann es bei einer einseitigen Treuhandschaft noch Sonstige Begünstigte geben.

Bei Treugebern kann ein persönlicher Vertreter angegeben werden (entspricht der Rolle im Grundbuch). Bei einem minderjährigem Treugeber muss ein persönlicher Vertreter angegeben werden. Ein persönlicher Vertreter muss eine natürliche Person sein. Ist ein Vertreter angegeben, erfolgt die Benachrichtig von der RAK an den Vertreter und nicht an den Treugeber. Der Vertreter erhält keinen eigenen Auskunftscode, der Auskunftscode des Treugebers auf dem gedruckten Informationsblatt, gilt auch für den Vertreter.

Die ERV-Schnittstelle sieht – infolge der Geldwäschebestimmungen für Banken – bei einem Treugeber umfangreiche Pflichtfelder für die Legitimation vor. In der folgenden Liste sind Pflichtfelder für Treugeber mit * gekennzeichnet.

Bei einer Person, die nicht in der Rolle "Treugeber" bzw. "Begünstigter", sondern ausschließlich als "Sonstige Begünstigte" (in einem Kontoverfügungsauftrag) vorkommt, sind weniger Informationen erforderlich; optionale Felder für Sonstige Begünstigte sind mit (-) gekennzeichnet. Felder ohne jede Kennzeichnung sind optional.

  1. Natürliche Personen haben folgende Daten:

    1. Vorname *

    2. Nachname *

    3. Titel vorgestellt, nachgestellt

    4. Geschlecht *, wird abgeleitet aus Personen - Stammdaten, Reiter Weitere, Feld Kurzanrede. Steht dort etwas mit "Herr", dann ist Geschlecht M, sonst W.

    5. Adressdaten *

    6. Geburtsdatum * (-)

    7. Beruf * (-)

    8. E-Mail-Adresse

    9. Legitimation entweder durch

      1. Ausweis Art * (-), 30 Stellen

      2. Ausweis Ausstellende Behörde * (-)

      3. Ausweis Ausstellungsdatum * (-)

      4. Ausweis Ausstellungsland * (-), Liste

      5. Ausweis gültig bis

      6. Ausweisnummer * (-)

    10. oder durch österreichische Firmenbuchnummer (auch bei Ein-Personen-Unternehmen ausreichend)

    11. Wohnsitz * (-)

    12. Geburtsland * (-)

    13. Geburtsname

    14. Geburtsort

    15. Staatsbürgerschaft * (-), Liste

    16. Status Devisenland

    17. PEP-Status

    18. Bankverbindung, für den Kontoverfügungsauftrag *

  2. Juristische Personen haben folgend/e Daten:

    1. Zeile1 *

    2. Zeile2

    3. Adressdaten *

    4. E-Mail-Adresse

    5. Rechtsform * (-), aus Personen - Stammdaten, Reiter Zusätze, Feld Rechtsform

    6. Firma Branche * (-), 30 Stellen, Liste

    7. Firma Sitz * (-), Liste

    8. Legitimation * (-), entweder österreichische Firmenbuchnummer oder spezielle Unterlagen in einem PDF-Anhang; Hinweis: Vereinsregisternummern sind nicht zur Legitimation geeignet. Bei Vereinen ist ein Auszug aus dem zentralen Vereinsregister beizulegen.

    9. Status Devisenland

    10. PEP-Status

    11. Bankverbindung, für den Kontoverfügungsauftrag *

Abb. 383: Fenster "Personen - Stammdaten", Pflichtfelder natürliche Person

Abb. 384: Fenster "Personen - Stammdaten", Pflichtfelder juristische Person

Abb. 385: Fenster "Personen - Stammdaten", Pflichtfelder juristische Person 2

Abb. 386: Fenster "Personen - Stammdaten", EMailETHB

E-Mail-Adresse
Sofern ein Treugeber über eine E-Mailadresse verfügt, ist der Rechtsanwalt laut Statut 2022, Punkt 10.3 Elektronische Kommunikation mit Treugebern, verpflichtet, diese im Rahmen der Erstmeldung bekanntzugeben. Dazu muss im Fenster Personen-Stamm, im Reiter Telefon die E-Mail-Adresse mit der Art "EmailETHB" hinterlegt werden. Adressen mit anderer "Art" werden nicht übermittelt.

Firmenbuchnummer bei natürlicher Person
Ist bei einer natürlichen Person (Feld Firma ist nicht angehakt) eine gültige Firmenbuchnummer eingegeben, dann wird die Person in der eTHB-Schnittstelle als Ein-Personen-Unternehmen übermittelt. Laut eTHB-Schnittstellen ist die Kombination aus natürlicher Person mit Firmenbuchnummer nicht zulässig. ADVOKAT bringt eine Fehlermeldung:
Bei "Maria Musterfrau" ist eine FB-Nummer eingegeben. Eine FB-Nummer darf nur bei einer Firma angegeben sein.

Freie Felder "eTHB" im Personenstamm
Einige der genannten Felder müssen im Fenster Personen - Stammdaten, Reiter Freie Felder, Feldgruppe "eTHB" eingegeben werden.

Die Feldgruppe "eTHB" ist standardmäßig nicht eingeschaltet. Sie kann mit der Schaltfläche Vorlagen zugeschalten werden. Wenn ADVOKAT erkennt, dass es sich bei einer Person um einen Treugeber handelt, dann wird Feldgruppe "eTHB" automatisch zugeschaltet.

Als Treugeber gelten automatisch alle Aktbeteiligten in den Rollen: Klient, Geldbeisteller, Begünstigter. Beachten Sie aber, dass im Aktenstamm im Feld Causa "eTHB ..." eingegeben ist. Siehe dazu Treuhandakt in der Aktenverwaltung (eTHB).

Abb. 387: Fenster "Personen - Stammdaten", Freie Felder mit Feldgruppe "eTHB"

Hinweis: Wenn Sie eine Treuhandmeldung bereits in Programme ERV gespeichert haben und Sie ändern nachträglich die Felder im Personenstamm, dann müssen Sie die Meldung öffnen und erneut speichern, damit die Änderungen übernommen werden.

Firma Branche
In diesem Feld ist eine Liste hinterlegt, in der die von den Banken gewünschten Branchenbezeichnungen für juristische Personen (Firmen) angeführt sind.

Auskunftscode
Die RAKs haben aus Datenschutzgründen beschlossen, zukünftig telefonische Auskunft an Treugeber nur mehr gegen Nennung eines persönlichen Auskunftscode zu geben. Der Auskunftscode wird beim Treugeber automatisch erzeugt, wenn der Treugeber Beteiligter in einem Treuhandakt oder einer Treuhandmeldung ist. Der Auskunftscode kann nicht geändert werden. Der Auskunftscode sollte jedem Treugebern über die "Beilage 7 – Informationsblatt" ausgehändigt werden.

Siehe Ausdruck Treuhandformulare

Legitimation bei natürlichen und juristischen Personen
Als Legitimation muss bei einer natürlichen Person eine Ausweiskopie beigelegt werden oder sie muss eine österreichische Firmenbuchnummer haben (registrierte Ein-Personen-Unternehmen).

Ausweise mit abgelaufener Gültigkeitsdauer sind unter Umständen nicht geeignet (sprechen Sie mit der Bank). Bei fehlendem Geburtsdatum am Ausweis müssen Sie einen weiteren Nachweis anfordern. Ebenso wenn die Unterschrift fehlt. Auch Geburtsort und Staatsbürgerschaft müssen aus dem Ausweis hervorgehen.

Zu den möglichen Ausweisarten siehe eTHB 2019 Grundlagen der RAK Niederösterreich - https://raknoe.at/kundmachungen/

Als Legitimation wird bei einer juristischen Person vorzugsweise eine österreichische Firmenbuchnummer verwendet. Wenn es keine österreichische Firmenbuchnummer gibt, erfordert die ERV-Schnittstelle, dass die Legitimation durch andere Urkunden erfolgt. Welche Unterlagen für die Geldwäsche-Compliance geeignet sind, müssen Sie mit der Bank abklären, zB einen Vereinsregisterauszug.

Es kommt ein Hinweis bei der Prüfung der Meldung:
Der Treugeber <Nkurz> ist eine juristische Person. Juristische Personen müssen legitimiert werden durch eine Firmenbuchnummer oder durch ein mitgesendetes PDF-Dokument. Es sind nur österreichische Firmenbuchnummern erlaubt, max. 7 Stellen. Bei der Person '...' ist die Firmenbuchnummer nicht korrekt.

bzw.
Es sind nur österreichische Firmenbuchnummern erlaubt, max. 7 Stellen. Bei der Person '...' ist die Firmenbuchnummer nicht korrekt.

Ausnahmen gibt es nur für folgende Branchenbezeichnungen:

  • Bundeskammern (Berufs-u.Interessensvertretungen)

  • Körperschaften öffentlichen Rechts, zB Gemeinden

  • Länderkammern (Berufs- u. Interessensvertretungen)

  • Religionsgemeinschaft anerkannt

  • Sozialversicherung, Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsanstalt

Diese fünf Branchen haben keine Firmenbuchnummer und benötigen ausnahmsweise keine Urkunde zur Legitimation. ADVOKAT zeigt die obige Hinweismeldung aber trotzdem an.

Die Prüfung der Legitimation erfolgt nur bei den Meldungen "Erstmeldung" und "Erstmeldung Änderung".

Siehe auch 01 Erstmeldung, Reiter Anlagen.

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