4.9.1 Felder des Fensters Forderung
Eine Forderung geben Sie im Fenster Aktenverwaltung ein mit Bearbeiten / Neu / Forderung.
Abb. 118: Fenster "Forderung"
Grund
Forderungsgrund, mehrzeiliges Eingabefeld.
Mit Strg+Enter kommen Sie in die nächste Zeile. Mit Alt+Pfeil-ab öffnet sich eine Liste mit den ERV-Forderungsgründen.
BelegNr
Belegnummer. Rechnungsnummer
Rechnung vom
Rechnungsdatum, Fälligkeitsdatum.
Wenn ein Rechnungsdatum eingegeben wird, wird das Zinsen-ab-Datum vorgeschlagen.
Betrag
Forderungsbetrag.
Wird aus dem Aktenstamm vorgeschlagen (Feld Bemessung RAT).
Zinsen aus
Zinsenbemessungsgrundlage.
Wenn bei Zinsen von (Zinsen bis) und bei Zinssatz etwas eingegeben wurde, werden Zinsen aus diesem Betrag gerechnet. Vorschlag wie im Feld Betrag. Es kann aber ein vom Forderungsbetrag abweichender Betrag als Zinsenbemessungsgrundlage eingegeben werden: Forderung = 1000, Zinsen-aus 1.200.
Zinsen ab
Datum, ab dem Zinsen gerechnet werden, sofern ein Zinssatz und ein Betrag bei Zinsen-aus eingegeben ist.
Pflichtfeld. Auch wenn keine Zinsen gerechnet werden (Zinssatz ist Null), muss hier ein Datum eingegeben werden. Nach diesem Datum wird die Forderung in der Aktinhaltsliste sortiert.
Die Eingabe eines Zins-ab-Datums von "01.01.1901" löst bei der Forderungsbetreibung eine Sonderfunktion aus. Siehe dazu bei Zinseszinsen- seit.
Zinsen bis
Datum, bis zu dem Zinsen gerechnet werden, sofern ein Zinssatz und ein Betrag bei Zinsen-aus eingegeben ist.
Zinssatz
Zinssatz in %, 3 Nachkommastellen.
Verzugszinsen
Verzugszinsensatz in %.
Zinseszinsen
Zinseszinsensatz in %.
Zinseszinsen seit
Datum, ab dem Zinseszinsen gerechnet werden. Es gibt nur ein Zinseszinsen-seit-Datum, nicht aber ein Zinseszinsen-bis-Datum. Zinseszinsen laufen daher immer gleich lang wie die Zinsen.
Die Eingabe eines Zins-ab-Datums von "01.01.1901" löst bei der Forderungsbetreibung eine Sonderfunktion aus. Bei der 1. durchgeführten Betreibung wird das Datum "01.01.1901" auf "heute + 1 Tag" gesetzt. Damit ist es möglich, das Zinsdatum automatisch auf den Tag der Klagserstellung zu setzen.
In der Mahnklage wird angedruckt: "Zinsen: 4,00 % ab Klagszustellung".
Wenn die Mahnklage am 1.9.2002 erstellt wird, wird das Zinseszinsenseit-Datum in der Forderung von 1.1.1901 auf 2.9.2002 geändert. Jetzt fertigt das Gericht den Zahlungsbefehl aus, dieser wird am 14.9.2002 zugestellt. Dieser wird am 14.9. zugestellt und am 14.10. rechtskräftig und vollstreckbar. Das richtige Datum ist 14.9.2002.
ADVOKAT setzt das Zinseszinsen-ab-Datum beim ERV Rückverkehr von selber richtig, wenn der Titel automatisch erfasst wird. Wenn Rückverkehr = Zahlungsbefehl und Zinseszins-ab-Datum = Datum der Leistung +/- 4 Tage, dann wird automatisch in allen Forderungen das Zinseszinsen-seit-Datum auf den im ERV Rückverkehr übermittelten Tag der Klagszustellung gesetzt.
Dies geschieht nur beim Zinseszinsen-ab-Datum nicht beim Zinsen-ab-Datum.
Hinweis: Wenn der Titel nicht im ERV Rückverkehr kommt, dann wird das Zinseszinsen-seit-Datum natürlich nicht automatisch richtig eingetragen. Sie müssen das Datum dann händisch setzen. Ebenso, wenn der Rückverkehr dem Akt und der Leistung nicht edv-technisch eindeutig zuordenbar ist.
Hinweis: Wenn in der Zeit zwischen Klagserstellung und Zustellung Rückverkehr ein Zahlungseingang war, ist das Zinseszinsen-Datum der Forderung ev. nicht mehr das Datum der Klagserstellung. Dann passiert nichts.
Hinweis: Wenn in einer Forderung das Feld Zinseszinsen gefüllt ist und gleichzeitig das Feld Datum Zinseszinsen seit leer ist, dann werden Zinseszinsen ab dem Zinsen ab Datum gerechnet.
Verzinsungsart
Art Verzinsung (30/360 oder Monat taggenau/365). Standard ist 30/360.
Vertragsdatum
Aufgrund einer Änderung des Unternehmensgesetzbuches (UGB) durch das Zahlungsverzugsgesetz, BGBl. I 50/2013, im März 2013, muss bei einer Forderung mit Unternehmerzinsen auch das Vertragsdatum angegeben werden (Pflichtfeld).
Wenn das Vertragsdatum (Datum des Vertragsabschlusses) vor dem 16.03.2013 liegt, dann beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Anderenfalls beträgt der Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Auch bei diversen ERV-Schriftsätzen (Exekutionsantrag, Mahnklagen, etc.) muss das Vertragsdatum angegeben werden. Dieses wird von ADVOKAT automatisch aus den erfassten Forderungen übernommen.
ADVOKAT schlägt als Vertragsdatum automatisch das Rechnungsdatum vor. Dies wird in den meisten Fällen richtig sein, aber eine Kontrolle ist sinnvoll.
Zinsenperiode
Zinsenperiodizität (jährlich, vierteljährlich, halbjährlich, monatlich). Standard ist jährlich.
Zinsen für Unternehmen
Diese Option aktiviert den Zinssatz für Unternehmergeschäfte gem. § 456 UGB und ähnlich für Dienstnehmerforderungen gem. § 49a ASGG.
Das Feld Zinssatz wird automatisch deaktiviert und dort der aktuell gültige Zinssatz angezeigt.
Die Ausgabe der Zinsstaffel in einem Mahnklagen-Formular sieht so aus:
5 % aus 1.000 ab 1.1.2002 bis 31.7.2002
10,75 % aus 1.000 ab 1.8.2002 bis 31.12.2002
10,20 % aus 1.000 ab 1.1.2003 bis "B"
In der Schuldnerabrechnung wird keine detaillierte Zinsstaffel angedruckt, sondern es erscheint der Satz "Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von ... bis ... aus .... Es wird nach obiger Staffel gerechnet.
Die gesetzlichen Zinssätze für Unternehmergeschäfte werden in Programme / Tabellen warten / Gesetzliche Zinsen geführt. Siehe Gesetzliche Zinsen.
Zinsen im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 49a ASGG
§ 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz: Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. [...]
Dies bedeutet: Es gilt der Basiszinssatz vom Tag nach Eintritt der der Fälligkeit (und nicht vom vom ersten Kalendertag des Halbjahres) + 9,2 Prozentpunkte auf. Dieser Zinssatz ändert sich aber – anders als bei Unternehmerzinsen nach § 456 UBG – nicht mehr.
Diesen Zinssatz kann ADVOKAT nicht automatisch vorschlagen.
Kapitalisierung
Ja/Nein. Die Kapitalisierungsperiode muss mit der Zinsenperiode übereinstimmen. Das heißt jährliche Kapitalisierung bei jährlichen Zinsen oder vierteljährliche Kapitalisierung bei vierteljährlichen Zinsen. Dies ist eine Restriktion des ERV (nicht von ADVOKAT). Beachten Sie, dass ein Jahreszinssatz bei Zinsperiode "vierteljährlich" durch vier dividiert erfasst werden muss, damit die Zinsberechnung stimmt, 4% pro Jahr ist 1% pro Vierteljahr.
Zinsen Covid-19
Diese Option wurde eingeführt aufgrund des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz in der Fassung BGBl I 24/2020.
§ 3. Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten
Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.
Beispiel: Miet- oder Leasingzahlung, Klage
Eine Miet- oder Leasingzahlung iHv 300 ist am 1.4.2020 fällig. Die Zahlung wird nicht geleistet. Es wurden 10 % Verzugszinsen vereinbart.
Wenn der Schuldner einwendet und beweist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Folge der COVID-19-Pandemie vorliegt, dann schuldet er nur 4 % Verzugszinsen für den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2022 (Datum des Außerkrafttretens, § 17). Ab dem 1.7.2022 schuldet er wieder 10 % Verzugszinsen.
Lösung 1: Forderung in ADVOKAT mit 4 % Zinsen
In ADVOKAT wird eine Forderung von 300 mit 4 % Zinsen (nicht 10 %) ab 1.4.2020 erfasst.
Wenn aus ADVOKAT eine Betreibung Klage oder Mahnklage erstellt wird, dann enthält diese klarerweise ein Zinsenbegehren von 4 %. In der Folge werden auch nur 4 % Zinsen zugesprochen. Zwar könnte der Kläger ab dem 1.7.2022 wieder die höheren Verzugszinsen von 10 % verlangen, aber das hat er nicht getan. Es ist möglich, dass in diesem Fall der Kläger auf höhere Verzugszinsen ab dem 1.7.2022 endgültig verzichtet hat und nicht neuerlich Klage einbringen kann ("res judicata").
Lösung 2: Forderung in ADVOKAT mit 10 % Zinsen (empfohlen)
In ADVOKAT wird eine Forderung von 300 mit 10 % Zinsen ab 1.4.2020 erfasst.
Wenn aus ADVOKAT eine Betreibung Klage oder Mahnklage erstellt wird, dann enthält diese klarerweise ein Zinsenbegehren von 10 %. Der Schuldner muss im Verfahren einwenden und beweisen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Folge der COVID-19-Pandemie vorliegt.
Wir raten zu dieser Vorgangsweise, weil die Einwendung des Schuldners noch nicht klar ist.
Variante:
Wenn Sie das wollen, dann können Sie im Klagebegehren (bei Mahnklage: Feld "Weiteres Vorbringen") vorbeugend eine Einschränkung vornehmen etwa mit folgender Formulierung:
In Einschränkung des Zinsbegehrens gem. 2. COVID-19-JuBG idF BGBl I 24/2020 wird beantragt, dass im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2022 nur 4 % Zinsen zu bezahlen sind ...
ADVOKAT macht das (absichtlich) nicht automatisch.
Angenommen, das Gericht spricht zwar grundsätzlich 10 % Zinsen zu, aber für den Zeitraum 1.4.2020 - 30.6.2022 nur reduzierte 4 %.
Spätestens nach einem gerichtlichen Titel mit 4 % Zinsen (statt 10 %) und vor der Exekution müssen Sie die Option Zinsen Covid-19 aktivieren.
Diese Option bewirkt, dass die erfassten 10 % Zinsen für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2022 automatisch auf 4 % reduziert werden und ab dem 1.7.2022 mit 10 % weiterlaufen. Sie können sich die Wirkung so ähnlich vorstellen wie bei Unternehmerzinsen, wo ADVOKAT auch automatisch eine Zinsenstaffel bildet.
Zinsen in % aus (Betrag in EUR) ab (Datum) bis (Datum)
10,00 1.000,00 01.01.2020 31.03.2020
4,00 1.000,00 01.04.2020
Die Reduktion geschieht an folgenden Stellen:
Zahlungseingang, Schuldnerzahlung
Schuldenstand anzeigen
Schuldnerabrechnung drucken
#018# Offene Forderungen und Zinsen bis heute
#022#, #026# Mahnungen
#040# Aufforderungsschreiben an Drittschuldner
#044# Forderungszinsen bis Insolvenzeröffnung
#044a# Summe der Forderungszinsen bis Todestag
#067# Zinsen bis heute
#070# Offene Zinsen bis heute
#077# #077a# Gesamtrückstand bis heute
#078# #078a# Gesamtrückstand bis Tag der Insolvenzeröffnung
#116# Exekution Titel (außer Kostentitel)
#301# Zinsen für einen Tag
Statistik - Stoppcodes die Zinsen berechnen
Die Reduktion geschieht nicht, wenn die Betreibungs-Vorlage einen der folgenden Stoppcodes enthält:
#034# Forderungsformulierung für Klage
#034a# Klagsausdehnung
#035# Forderungsformulierung kurz
#095# Zinsen in tabellarischer Form im Falle von Mahnklagen
#095b# Zinseszinsen
Welche Zinsen werden vermindert
Wenn das Feld Verzugszinsen größer null ist, dann werden nur die Verzugszinsen vermindert, nicht die Zinsen. Begründung: Dann handelt es sich um einen Kreditvertrag. Bei diesem laufen die Zinsen – und seien es 10 % - weiter. Nur die Verzugszinsen sind betroffen.
Wenn das Feld Verzugszinsen null ist, dann nimmt ADVOKAT an, dass es sich beim Feld Zinsen um Verzugszinsen handelt. Begründung: Dann handelt es sich zB um eine Mietzahlung, Warenlieferung, etc. In diesem Fall sind es Zinsen für eine verspätete Zahlung, also Verzugszinsen.
WICHTIG:
Wenn Sie die Option Zinsen Covid-19 aktivieren, dann darf zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlung auf die Forderung angerechnet worden sein. Andernfalls wären die Zinsen zu hoch berechnet worden. Sie müssen alle allfälligen Zahlungen rückgängig machen, dann die Option aktivieren, dann die Zahlung(en) wieder eingeben.
Es ginge auch umgekehrt: Sie könnten die Option Zinsen Covid-19 bereits vorbeugend vor der Klage und vor der ersten Zahlung aktivieren. Auf die (Mahn)klage hat das noch keine Auswirkungen. Aber Sie müssten die Zahlung(en) rückgängig machen, wenn im Urteil doch höhere Zinsen zugesprochen werden. Jedenfalls führt die Änderung der Option unweigerlich zu einer fehlerhaften Schuldnerabrechnung, wenn auf die Forderung bereits Zahlungen angerechnet wurden!
Anteilforderung
Der hier eingegebene Betrag ist zwar Teil der "normalen" Forderung (Feld Betrag) kann aber ein anderes Schicksal haben als die "normale" Forderung. Das Feld kann zB für kapitalisierte Mahnkosten oder Inkassospesen verwendet werden.
Kapital wem
Namenskurzbezeichnung. Wem gehört das Kapital.
Zinsen wem
Namenskurzbezeichnung. Wem gehören die Zinsen. Hinweis: bei einer Forderung vom Typ "Zinsenbetrag" wird der Zinsenbetrag in das Feld Betrag eingetragen (wie ein Kapital), es gehört aber der bei Zinsen wem eingetragenen Person.
Anteil wem
Namenskurzbezeichnung. Wem gehört die Anteilforderung.
Ergänzender Anspruch
Dieser Text wird bei Klagen und Mahnklagen zusätzlich der Forderung hinzugefügt. In Mahnklagen-Formular gibt es ein eigenes Feld Ergänzende Anspruchsbeschreibung. Wenn in mehreren Forderungen Text eingegeben wird, wird dieser einfach zusammengehängt.
OK
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Schaltfläche Befehle
Die meisten Menüpunkte erklären sich von selbst.
Schaltfläche Befehle / Zinsen berechnen
Öffnet ein Fenster, in dem die Zinsen für diese Forderung berechnet werden.
Abb. 119: Fenster "Zinsen der Forderung"
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