12.3.8.7 Inhaltlich zusammenhängende Anträge

Im Grundbuch ist es möglich zusammenhängende Anträge in einer "Antragsgruppe" einzubringen: alle werden durchgeführt oder keiner (§ 10 Abs 2 GUG). Das sieht der Firmenbuch-ERV nicht vor.

Auf unsere Frage, wie mehrere logisch zusammenhängende Anträge, die in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht durchzuführen sind, eingebracht werden, schreibt das BRZ:

"Grundsätzlich sollen voneinander unabhängige Anträge auch einzeln übermittelt werden. Abhängigkeiten zwischen unterschiedlichen Anträgen lassen sich über "Kumulierter Antrag" darstellen und sollten daher auch bei Gericht entsprechend Beachtung finden.

Bei kumulierten Anträgen, die datenmäßig aufeinander aufbauen (zB Gesellschafter A gibt Anteil an B weiter, der dann den Anteil an C weitergibt - hier muss erst B eingetragen werden bevor C eingetragen werden kann), ist das erste Begehren strukturiert einzugeben und das darauf aufbauende Begehren in "Kumulierter Antrag" darzustellen. Hier erfasst das Gericht nach Eintragung des ersten Begehrens selbständig die Daten für das zweite Begehren."

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