12.3.27 Rekurse im Grundbuchverfahren

Auch wenn es bis dato geübte Praxis ist, dass Rekurse im Grundbuchverfahren im Papierweg eingebracht werden, stehen die technischen Möglichkeiten für die Einbringung eines Rekurses im Grundbuchsverfahren auch im ERV zur Verfügung (s. Erkenntnis des OGH 5 Ob 39/13s, vom 18. April 2013).

Der Schriftsatz wird als "ERV Grundbuchsantrag" mit einem "Sonstigen Begehren" (Sonstiges / Sonstiges / Neueintragung) im Feld Begehrenstext erfasst. Im Feld Info für das Gericht sollte: "Rekurs zur TZ xy" stehen.

Im Reiter Begehrensdaten im Feld Gegenstand "Bezug auf Eintragungskategorie" und "unbekannt" auswählen.

Für das Vorbringen stehen 6000 Zeichen als unformatierter Text zur Verfügung. Alternativ können Sie das Begehren auch in einem Anhang übersenden – analog zu einem Schriftsatz im Zivilverfahren. Das PDF-Dokument ist im Grundbuchverfahren in Archivium einzustellen. Im Begehrenstext weisen Sie auf den Anhang hin. Damit stehen Formatierungsmöglichkeiten und viel mehr Platz zur Verfügung.

Hatte der ursprüngliche Antrag Plombierungen in mehreren Liegenschaften zur Folge, so muss beim Rekurs für jede einzelne Liegenschaft ein getrenntes Begehren (mehrere Begehren in einem Antrag sind möglich) erstellt werden.

Hinweis: Die Einbringung eines Antrags in freier Textform gilt nicht nur für den Rekurs, sondern auch für andere Begehren, für die ebenfalls keine technische Struktur vorhanden ist, zB Dienstbarkeiten und Reallasten. Auch diese müssen im ERV eingebracht werden.

Hinweis: Bei einem Rekurs handelt es sich nicht um einen Grundbuchfolgeantrag im technischen Sinne. Die Erstentscheidung ist abgeschlossen.

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