1.33 ADVOKAT Version 6.23r

Leistungserfassung/Honorarverrechnung

Leistung erfassen, Honorartext ändern und dann Leistungskürzel ändern
Wenn man eine Leistung neu erfasst (und diese ist noch nicht gespeichert), dann den Honorartext erfasst und dann das Kürzel ändert, dann verschwindet der erfasste Honorartext. Dies wurde geändert: Sobald der Honorartext der Leistung geändert wurde, wird dieser durch die Eingabe eines anderen Leistungskürzels nicht mehr gelöscht.

ERV

Allgemeine ERV-Übermittlung
ADVOKAT unterstützt eine ERV-Nachricht an Land Salzburg mit einer sog. "Allgemeinen ERV-Übermittlung". Technisch wäre es an sich möglich, diese Nachricht auch an Polizeiinspektionen zuzustellen, aber de facto würden diese Nachrichten nicht verarbeitet werden. Nur Nachrichten der Justiz werden aktuell beim BMI unterstützt und somit auch korrekt verarbeitet. Wir haben uns beim BRZ um eine Ausweitung bemüht. Das Ergebnis: Eine dafür erforderliche Gesetzesänderung ist unterwegs. Wie lange das dauert, ist aktuell nicht abzusehen. Dasselbe gilt für die Polizeiakteneinsicht. Das heißt: Es ist aktuell nicht möglich, eine Direktzustellung oder eine allgemeine ERV Übermittlung an Polizeidienststellen zu senden.

ERV Eingabe an VwGH
Bei ERV Eingaben an den VwGH gab es bisher die Einschränkung, dass der Antragsteller entweder durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vertreten sein muss. Dies ist aber nicht in allen Fällen richtig. Das VwGHG erlaubt, dass der Antragsteller keinen Vertreter hat.

§ 24 Abs 2 VwGHG: Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
Dies gilt nicht für
1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.

Wir haben daher die Schriftsatzprüfung geändert. Für eine Ersteingabe und Folgeingabe an den VwGH ist ein Vertreter nicht mehr verpflichtend.

Abgedeckt wird damit zB folgender Fall: Revisionswerberin (und 'Antragstellerin') ist ein Magistrat. Dieses hat keinen Vertreter. Revisionsgegner ist zB in einem Bauverfahren ein Gemeindebürger vertreten durch einen Anwalt, der eine Revisionsbeantwortung einbringt.

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