14.9.1 Insolvenzbuchhaltung
Innerhalb des Insolvenzprogramms kann eine Einnahmen-Ausgabenrechnung geführt werden. Die Insolvenzbuchhaltung ist von der allgemeinen Kanzleibuchhaltung getrennt. In die Schlussrechnung werden nur die insolvenzbezogenen Konten (Massekonto, Anderkonten) aufgenommen.
Die meisten Insolvenzverwalter richten je Insolvenz ein eigenes Massekonto (Anderkonto) ein, bei größeren Verfahren oder bei der Verwertung von Liegenschaften (Sondermasse) sind es unter Umständen auch mehrere Konten.
Wenn Sie das erste Mal auf Schaltfläche Buchungen klicken oder den Menüpunkt Ansicht / Buchungen wählen, wird folgende Meldung angezeigt:
Insolvenzbuchhaltung anlegen? Ja/Nein.
Mit Ja öffnet sich eine neue Insolvenzbuchhaltung.
Im Hintergrund wird eine Buchhaltung angelegt mit folgenden fixen Einstellungen: Bruttoverbuchung, USt nach vereinnahmten Entgelten, EA-Rechnung, zulässige USt-Sätze 20%, 10%, Name der Buchhaltung = Insolvenzname.
Der Name der Insolvenzbuchhaltung wird im Fenster "Buchungen" rechts unten angezeigt.
Speziell am SQL-Server kann trotz existierender Buchhaltung folgende Meldung angezeigt werden, weil ein SQL-Server automatisch länger nicht verwendete Datenbanken "offline" nimmt:
Die verknüpfte Buchhaltung 'Name_der_BH' konnte nicht geöffnet werden. Bitte wenden Sie sich an Ihren EDV-Betreuer. Neue BH anlegen | Abbrechen
Einschränkungen der Insolvenzbuchhaltung
Es gibt Fälle, wo die einfache Insolvenzbuchhaltung nicht ausreichen wird. Etwa wenn die gesamte Buchhaltung eines Betriebes fortgeführt wird (mit Gewinn- und Verlustrechnung oder als Bilanzierung, etc.). Zu diesem Zweck verweisen wir auf das ADVOKAT Buchhaltungsprogramm (kostenpflichtig, nicht im Programmteil Insolvenz enthalten). Die Insolvenz-Buchhaltung selbst soll einfach bleiben. Im Hintergrund wird aber eine vollwertige Buchhaltung geführt. Das hat den Vorteil, dass man bei Notwendigkeit mit dem Buchhaltungsprogramm weiterbuchen kann.
Hinweis: Wenn Fremdgeld-Eingänge nicht am Massekonto eingehen, sondern am allgemeinen Kanzleikonto, dann sollen diese sofort einzeln auf das Massekonto überwiesen werden, damit sie in der Insolvenzbuchhaltung aufscheinen. Wenn Fremdgeld-Ausgänge am Kanzleikonto stattfinden (PG-Einzug bei Klagen), dann sollen diese Massekosten sofort aus dem Massekonto abgedeckt werden.
Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx