12.3.20.4 Singularpfandrecht Anmerkung
Das Begehren Pfandrecht – Anmerkung ist dann zu verwenden, wenn zu einem bereits im Grundbuch eingetragenen Pfandrecht noch eine Anmerkung hinzugefügt werden soll. Die Anmerkung bezieht sich also immer auf eine bereits im Grundbuch bestehende Eintragung.
Urkunden
Siehe Urkunden.
Gegenstand
Es ist anzugeben, worauf die Anmerkung abzielt, nämlich auf ein/eine:
a) Rechtfertigung
Die Rechtfertigung für ein vorgemerktes Pfandrecht wird angemerkt.
GR-1062*: Bei Rechtfertigung muss als Bezug ein bestehendes, vorgemerktes Pfandrecht angegeben sein
b) Vollstreckbarkeit
Für ein angegebenes Pfandrecht wird die Vollstreckbarkeit eingetragen. Hinweis: Die Anmerkung der Vollstreckbarkeit kann nur im Rahmen eines Vollzugsersuchens oder einer Fremdakte begehrt werden.
GR-1105*: Vollstreckbarkeit darf nur auf Pfandrechte mit der Pfandrechtsart "Zwangsweise" angemerkt werden.
Einlage / C-LNR
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ) und C-LNR.
GR-1060*: Die C-LNR muss in der Einlage existieren.
GR-1061*: Die zu der C-LNR gehörige Eintragung muss eine Pfandrechts-Eintragung sein.
Eintragungszusatz
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.
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