8.2.10 G = Gerichtskostennote
In der Abrechnungsart G = Gerichtskostennote werden aufgenommen:
Hauptleistungen inkl. Einheitssatz
Barauslagen von Haupt- und Nebenleistungen, die als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Nicht aufgenommen werden:
Nebenleistungen
Barauslagen der Haupt- und Nebenleistungen, die nicht als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Ident zur Abrechnungsart K = Klient Einheitssatz
alle Hauptleistungen inkl. Einheitssatz
die Barauslagen, die als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
bei Nebenleistungen erfasste Barauslagen, die als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Nicht aufgenommen werden (sie sind durch den Einheitssatz abgedeckt):
Nebenleistungen
Barauslagen von Haupt- und Nebenleistungen, die nicht als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Bis hierher ist die Abrechnungsart G = Gerichtskostennote ident zur Abrechnungsart K = Klient Einheitssatz.
Die Unterschiede liegen in folgenden Punkten:
Hauptleistungen, bei denen im Feld Kostenentscheidung "zugesprochen", "teilzugesprochen" oder "abgewiesen" steht, werden in einer Gerichtskostennote nicht aufgenommen.
Beispiel: Ein Antrag auf neuerliche Zustellung inkl. Barauslagen wird immer sofort bewilligt, als Titel eingegeben und soll in eine spätere Kostennote an das Gericht nicht mehr aufgenommen werden. Wohl aber soll ein solcher Antrag an den Klienten abgerechnet werden.
Ein Kostenvorschuss wird unterschiedlich behandelt. Ein Unterschied ist: Der vom Klient direkt an das Gericht bezahlte Vorschuss wird in eine Gerichtskostennote aufgenommen, nicht jedoch in eine Abrechnung an den Klienten. Zu weiteren Details siehe Aktinhalt Kostenvorschuss.
Für die offene Gerichtskostennote, die man zu einer Tagsatzung mitnimmt, siehe Offene Gerichtskostennote.
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