12.3.26.3 Ergänzung

Die Folgeeingabe "Ergänzung" hat beliebig viele, aber mindestens eine Beilage.
Es gibt kein Freitextfeld wie bei der "Verbesserung Mitteilung".

Vor einer Folgeeingabe "Ergänzung" stellt das Gericht den Aktstatus auf "in Ergänzung". Der Akt ist damit bei Gericht in einem Wartezustand ähnlich wie bei einem Verbesserungsauftrag. Der Einbringer wird mittels ERV-Rückverkehr (oder telefonisch) zu einer Ergänzung aufgefordert. Pro Aufforderung ist nur EINE Ergänzungseingabe erlaubt.

Die Eingabe dient

  1. zur Übermittlung einer Zurückziehung oder

  2. zur Übermittlung zusätzlicher Dokumente (zB die Gebühren betreffend)

Sie dient NICHT für neue oder geänderte Begehren und damit zusammenhängende Urkunden, die in die Urkundensammlung aufgenommen werden.

Folgende Beispiele wurden vom BRZ genannt:

  • Zurückziehung eines Antrags. Derzeit erfolgt die Zurückziehung via Telefon/Mail/Post bzw. im Verbesserungsverfahren als Folgeeingabe. In Zukunft erfolgen Zurückziehungen mit einem Folgeantrag "Ergänzung".
    Anmerkung des BRZ: Die Initiative muss vom Gericht ausgehen. Man wird in solchen Fällen bei Gericht anrufen, das Gericht stellt den Antrag auf "in Ergänzung", danach erst kann man mittels Folgeeingabe "Ergänzung" zurückziehen.

  • Nachzureichende Dokumente hinsichtlich Gebührenverfahren über Aufforderung des Kostenbeamten.

  • im NGB (= Allgemeines Register in Grundbuchsachen; enthält alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Grundbuchverfahrens) als Kommunikationsschiene mit dem BEV bzw. beim Aufforderungsverfahren.

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