12.3.17.1 Struktur des Grundbuchantrags
Hinweise:
Personenbezogene Ausdrücke umfassen Frauen und Männer.
GR-1 bedeutet Geschäftsregel 1 und ist eine vom BRZ in der ERV-Schnittstelle definierte Regel.
Ein Grundbuchantrag besteht grundsätzlich aus den folgenden 4 Teilen:
1. Allgemeine Antragsdaten
Der einbringende Rechtsanwalt (Notar), das zuständige Gericht und ein allgemeines Informationsfeld.
2. Beteiligte Personen
Die Personen, die mit dem Antrag bzw. den begehrten GB-Eintragungen im Zusammenhang stehen:
Antragsteller: Eine Person, die zum Grundbuchsantrag berechtigt ist. Die erste in der Personenliste aufgeführte Person mit der Rolle "Antragsteller" gilt als "Einschreiter".
Beteiligter: Beteiligter ist jede Person in einer anderen "Rolle", welcher der Beschluss zugestellt werden soll/muss. Hinweis: Der Rechtsanwalt ist nicht bei den Beteiligten einzugeben, sondern im Feld Einbringer!
Antragvertreter = Einbringer: Das ist der der Rechtsanwalt (Kanzleistammdaten RA oder RA-XXX).
Persönlicher Vertreter: Ein Antragsteller oder Beteiligter kann einen persönlichen Vertreter haben. Das ist zB der Vormund bei unmündigen Kindern oder ein Erwachsenenvertreter.
Im Grundbuchverfahren gibt es Besonderheiten für die Länge von Personendaten:
Die ERV Schnittstelle erlaubt 250 Stellen für Vorname, 250 Stellen für Nachname, 200 für juristische Personen.
ADVOKAT erlaubt für Name1 – 3 je 80 Zeichen und setzt diese mit Leerzeichen zu Nachname zusammen, das sind in Summe maximal 243 Stellen für Privatpersonen und juristische Personen.
3. Urkunden
Urkunden können übermittelt werden mittels:
Archivreferenz: Das ist der Verweis auf ein Dokument, welches in einem Urkundenarchiv (Archivium, Cyberdoc, etc.) gespeichert ist und für das eine Freigabebestätigung zugunsten der Justizverwaltung erteilt wurde bzw. auf das Justiz-Archiv. Weiters kann hier auch auf das Melderegister und Firmenbuch verwiesen werden. Details siehe ERV Anlagen im Grundbuchverfahren. Solche Dokumente werden vom Gericht automatisch abgeholt.
PDF-Dokument: Der Anhang ist ein PDF-Dokument. Dies wird von der ERV-Schnittstelle vorerst nur sehr eingeschränkt unterstützt. Später sollen auf diesem Weg Urkunden übermittelt werden, die nicht Eintragungs-, sondern nur Bewilligungsgrundlage sind, zB Unbedenklichkeitsbescheinigung, Selbstberechnungserklärung, etc. Derzeit können als PDF-Anhang nur Dokumente mit behördlicher Amtssignatur übermittelt werden.
Papierweg: Rangordnungsbeschlüsse müssen grundsätzlich eingescannt und in Archivium oder Cyberdoc archiviert werden. Im ERV wird die Archivreferenz übermittelt. Allerdings gibt es bei Rangordnungsbeschlüssen insofern eine Sonderregelung, als diese zusätzlich schriftlich gesendet und bei Gericht innerhalb von 7 Tagen einlangen müssen.
Manche Anwender verzichten auf das Scannen und Übermitteln den Rangordnungsbeschluss ausschließlich per Post. Dazu dient die Option "Papierweg".
Bei Namensrangordnungen zugunsten einer bestimmten Person gemäß § 57a GBG ist weder das Archivieren noch das Übersenden per Post notwendig.
BEV-Plandaten: Das ist ein Verweis auf einen Vermessungsplan, der im Archiv des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen hinterlegt wurde. Hinweis: BEV-Daten müssen keinem Begehren zugeordnet werden und werden daher beim Ausdruck nur bei der allgemeinen Urkundenauflistung angezeigt.
Siehe auch ERV Anlagen im Grundbuchverfahren.
4. Begehren
Ein verfahrenseinleitender Grundbuchantrag enthält ein oder mehrere Begehren. Bei einem Grundbuchfolgeantrag ist ein bestehendes Begehren zu ergänzen. Er dient für eine Verbesserung.
Hinweis: ERV Grundbuchantrag über Betreibung
Wenn Sie die ADVOKAT Forderungsbetreibung verwenden, dann erstellen Sie das Grundgerüst eines Grundbuchantrags am besten durch eine Betreibung. Verwenden Sie das Formular "3ASG = Grundbuchgesuch".
ERV-Zuschlag:
Es wird der normale ERV-Zuschlag (05/2023: Eur 5,00) verzeichnet.
ADVOKAT verzeichnet in der Leistung auch folgenden erweiterten Zuschlag als Barauslage:
RATG § 23a: Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 9,50 Euro.
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