12.3.21.2 Rangordnung Veräußerung
Berechtigte Person
Anzahl: 0..1
Die Person, für die die Rangordnung im Grundbuch eingetragen werden soll.
Bei einer Namensrangordnung ist die in der Rangordnung begünstigte Person als berechtigte Person anzuführen. Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.
Urkunden
Siehe Urkunden.
Gegenstand
Im Feld 1 ist eine der folgenden Alternativen auszuwählen:
a) Grundstück
In diesem Fall soll ein Grundstück abgeschrieben und veräußert werden.
b) Liegenschaft
In diesem Fall soll eine Liegenschaft (Anteile einer B-LNR) veräußert werden.
Durch die Auswahl in Feld 2 kann eine der folgenden Alternativen ausgewählt werden:
a) Bezug auf neue Einlage
Die Einlage (die EZ), auf der die Rangordnung begehrt wird, besteht noch nicht. Somit wird Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Begehren "Sonstiges Begehren - Einlage anlegen" anlegen.
b) Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung
Die Einlage (die EZ), auf der die Rangordnung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet.
Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ).
Anderes Begehren
Siehe die Beschreibung zu Feld 2 des Gegenstands und dort die Auswahl "Bezug auf anderes Begehren".
Eintragungszusatz
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.
Bei einer Namensrangordnung zugunsten eines Treuhänders ist hier der Text "als Treuhänder" aufzunehmen.
Hinweis: Wenn Sie eine berechtigte Person eingegeben haben, übernimmt ADVOKAT die Daten dieser Person automatisch in das Feld Eintragungszusatz. Dies geschieht erst beim Senden und beim Drucken. (Der Grund ist, dass in der ERV-Schnittstelle in diesem Fall die berechtigte Person nur im Feld Eintragungszusatz übermittelt werden kann.)
Liste Grundstücke
Anzahl: 1..1000. Pflichtfeld.
Angabe der Grundstücksnummern, die veräußert werden sollen.
Liste Liegenschaften
Anzahl: 0..1000.
Angabe der B-LNR, die veräußert werden sollen. Wenn die B-LNR leer ist, dann wird die ganze Liegenschaft veräußert.
Beschlussempfänger
Die Person, die die die einzige Ausfertigung des Beschlusses erhalten soll. Der Beschlussempfänger muss nur angegeben werden, falls er vom Einbringer abweicht. Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.
Bezug auf neu einzutragende Eigentumsrechte
Anzahl: 0..1000.
Ist zu verwenden wenn die B-LNR der von der Rangordnung betroffenen Eigentumsanteile noch nicht im Grundbuch eingetragen sind. In diesem Fall wird Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Eigentumsbegehren. Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.
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