12.3.21.1 Rangordnung Einräumung von Wohnungseigentum
Berechtigte Person
Anzahl: 1. Pflichtfeld
Die Person, für die gemäß § 42 WEG eine Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum ins Grundbuch eingetragen werden soll. Im Allgemeinen ist dies der Treuhänder (Wohnungseigentumsorganisator). Wenn es mehrere Treuhänder gibt, sind die weiteren im Feld Eintragungszusatz anzuführen.
Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.
Urkunden
Siehe Urkunden.
Eintragungszusatz
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.
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