12.3.21.3 Rangordnung Verpfändung

Berechtigte Person
Anzahl: 0..1
Die Person, für die die Rangordnung im Grundbuch eingetragen werden soll.
Bei einer Namensrangordnung ist die in der Rangordnung begünstigte Person als berechtigte Person anzuführen. Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.

Urkunden
Siehe Urkunden.

Gegenstand
Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Bezug auf neue Einlage
Die Einlage (die EZ), auf der die Rangordnung begehrt wird, besteht noch nicht. Somit wird Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Begehren "Sonstiges Begehren - Einlage anlegen". Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.

b) Bezug auf bestehende KG/EZ
Die Einlage (die EZ), auf der die Rangordnung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet.

Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ).

Anderes Begehren
Siehe die Beschreibung des Feldes Gegenstand und dort die Auswahl "Bezug auf anderes Begehren".

Eintragungszusatz
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.
Bei einer Namensrangordnung zugunsten eines Treuhänders ist hier der Text "als Treuhänder" aufzunehmen.

Hinweis: Wenn Sie eine berechtigte Person eingegeben haben, übernimmt ADVOKAT die Daten dieser Person automatisch in das Feld Eintragungszusatz. Dies geschieht erst beim Senden und beim Drucken. (Der Grund ist, dass in der ERV-Schnittstelle in diesem Fall die berechtigte Person nur im Feld Eintragungszusatz übermittelt werden kann.)

Pfandrechtsart
Möglich sind:
a) "Festbetrag" für die Eintragung eines Festbetrags-Pfandrechts
b) "Höchstbetrag" für die Eintragung eines Höchstbetrags-Pfandrechts

Forderung
Pflichtfeld. Die beabsichtigte Pfandrechtsforderung für die ein Rang angemerkt werden soll. Wenn die Währung nicht angegeben wird, wird EUR angenommen.

Zusatz Vor
Freier Text. Hier können nähere Angaben zum Forderungsbetrag gemacht werden. Dieser Zusatz wird vor dem Betrag eingefügt, zB "Leibrente monatlich", "Kaufpreisrestforderung", "höchstens".

Zusatz Nach
Freier Text. Hier können nähere Angaben zum Forderungsbetrag gemacht werden. Dieser Zusatz wird nach dem Betrag eingefügt, zB "aus 90.000", wenn

Liegenschaften
Anzahl: 0..1000
B-LNR: Die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung kann die ganze Einlage betreffen oder einzelne Eigentumsanteile (B-LNR)
Literale der vorgemerkten Eigentümer: Die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung kann auch einen vorgemerkten Eigentümer betreffen.

Beschlussempfänger
Die Person, die die die einzige Ausfertigung des Beschlusses erhalten soll. Der Beschlussempfänger muss nur angegeben werden, falls er vom Einbringer abweicht. Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.

Bedingung § 53 GBG
Diese Bestimmung hat eine gebührenrechtliche Ursache bei der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung mit Simultanhaftung. Für das simultan haftende Pfandrecht fällt keine Eintragungsgebühr an, auch wenn es nicht zum gleichen Zeitpunkt wie das erste Pfandrecht eingetragen wird.

Bezug auf neu einzutragende Eigentumsrechte
Anzahl: 0..1000.

Ist zu verwenden, wenn die B-LNR der von der Rangordnung betroffenen Eigentumsanteile noch nicht im Grundbuch eingetragen sind. In diesem Fall wird Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Eigentumsbegehren (Eintragungszeile). Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.

Eintragungsgebühr
Siehe Eigentumsrecht Eintragung, Gebühren

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