9.3.3 Reiter Akonto

Mit Akonto ist der Kostenvorschuss des Klienten/Auftraggebers an den Rechtsanwalt gemeint.

Die manuelle Eingabe eines Akonto erfolgt so: Menüpunkt Bearbeiten / Neu / Offener Posten. Eingabe der Beträge in die Spalte Zahlung. Bei händischer Eingabe oder nachträglicher Änderung der Beträge erfolgt keine Übernahme in die Buchhaltung.

Wenn man ein Akonto über die Funktion Zahlung Klient: Honorareingang erfasst, wird auch ein Buchungsvorschlag erstellt.

Wenn man ein Akonto für Honorar anfordert, wird man (bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Klienten) eine Rechnung mit USt ausstellen. Für die Erstellung der Akontoanforderung und die Vergabe der Rechnungsnummer gibt es den Menüpunkt Honorar / Akonto anfordern, siehe Honorar-Akonto anfordern.

Abb. 201: Reiter "Akonto"

Zuerst ist das Akonto nur angefordert, aber noch nicht eingelangt. Auch für ein angefordertes Akonto gibt es den offenen Posten "Akonto" bereits als Platzhalter. In der Offene Posten Liste wird die Anforderung als Erinnerungsposten angezeigt, im Reiter OP-Details ist noch nichts eingetragen.

Sobald das Akonto einlangt, werden die Angefordert-Beträge reduziert und gleichzeitig wird der Betrag bei erhaltenes Akonto eingetragen. Die Funktion Zahlung Klient: Honorareingang automatisiert diesen Vorgang.

Jede Änderung in der Spalte erhaltenes Akonto hat automatisch Auswirkungen auf den Reiter OP-Details. Dort wird ein offener Posten vom Typ "Akonto" negativ angezeigt (dem Klienten wird etwas geschuldet). Die Änderung im Reiter hat Auswirkungen auf die jeweils andere. Manuelle Änderungen erzeugen keine automatischen Buchungsvorschläge.

In der Spalte erhaltenes Akonto gibt es die drei Zeilen Durchlaufer, USt-frei, USt-pflichtig. Der Grund liegt in der Buchhaltung, in der ein Akonto auf drei Arten verzeichnet werden kann:

  1. Verbuchung auf Durchlaufer (Konto 9110): Das Akonto wird als Durchlaufer (analog zu Fremdgeld des Klienten) behandelt. Ein Durchlaufer geht nicht in die GuV ein.

  2. Verbuchung auf Erlöse USt-frei (Konto 4000): Verbuchung als USt-freie Barauslagen. Das Konto geht in die GuV ein.

  3. Verbuchung auf Erlöse USt-pflichtig (Konto 4020): Verbuchung als USt-pflichtiger Verdienst. Das Konto geht in die GuV ein. Hinweis: Obwohl es keine Widmung auf USt-pflichtige Barauslagen gibt (das ist aus Sicht der Buchhaltung nicht notwendig) wird ein Akonto für Verdienst in der Abrechnung dennoch primär zur Abdeckung von USt-pflichtigen Barauslagen verwendet.

Zum Akonto in Honorarnoten, siehe Akonto in Honorarnoten.
Zum Umbuchen von Akonti, siehe Akonto umbuchen und rückerstatten.
Vom Akonto zu unterscheiden ist der Kostenvorschuss an ein Gericht, siehe Aktinhalt Kostenvorschuss, Vorschuss an Gericht in Honorarnoten.

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