12.17.1.1 Szenario 2: Anwalt-Kammer
Der Ablauf im eTHB ohne Teilnahme der Treuhandbank am ERV ist wie folgt:
Der Treuhänder eröffnet ein Treuhandkonto über den herkömmlichen Weg (Telefon, E-Mail).
Der Treuhänder macht eine Erstmeldung der neuen Treuhandschaft an die RAK. Dies erfolgt durch einen ERV Hinverkehr, Art = "01 Erstmeldung". Enthalten sind die Daten der Treugeber, des Treuhandkontos und des Treuhanderlags.
Die RAK bestätigt die Erstmeldung und sendet eine Meldung zur Verfügungsbeschränkung (früher: Kontosperre) an die Bank. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Einzahlung auf das Treuhandkonto möglich.
Wenn sich im Rahmen einer Erstmeldung ein Verbesserungsauftrag ergibt, dann wird die Verbesserung mit einer Meldung 03 Erstmeldung Änderung vorgenommen.
Wenn sich später Daten einer bestehenden Treuhandschaft ändern, dann werden diese auch mit einer Meldung 03 Erstmeldung Änderung bekannt gegeben.
Im Rahmen einer Treuhandschaft kann es zu einer "04 Fristerstreckungsmeldung" kommen; die RAK hat eine Frist gesetzt und diese soll verlängert werden.
Im Rahmen einer Treuhandschaft kann es zu einer "05 Berichtsmeldung an Kammer" kommen, wenn die RAK einen Bericht angefordert hat.
Alle Begünstigten und die Treuhandbank (siehe dazu Anmerkung unten) unterfertigen den Kontoverfügungsauftrag. Dieser wird durch eine Meldung "06 Kontoverfügungsauftrag" an die RAK übermittelt.
Wenn sich Daten eines bestehenden Kontoverfügungsauftrags ändern, dann werden diese mit einer Meldung "07 Kontoverfügungsauftrag Änderung" bekannt gegeben.
Wenn die Treuhandschaft abgeschlossen ist, dann gibt der Treuhänder dies mit einer "10 Abschlussmeldung" an die RAK bekannt.
Auf alle diese Meldungen des Treuhänders antwortet die RAK mit einer Entscheidungsmeldung oder Aufforderungsmeldung. Diese Meldungen langen beim Anwalt im ERV Rückverkehr ein, siehe Treuhand Meldungen im ERV Rückverkehr.
Die Rückmeldungen können positiv oder negativ sein, zB wegen unvollständiger Daten.
Anmerkung zum Kontoverfügungsauftrag aus dem Statut:
8.3.3 Bei Teilnahme des Kreditinstitutes an der TLDZ entfällt das Erfordernis der allseitigen Unterfertigung des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3] und tritt an dessen Stelle die Unterfertigung des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3a] durch die Treugeber und Treuhänder auf einer oder mehreren Urkunden. Der Treuhänder hat die Daten des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3a] in strukturierter Form (Datensatz) im Wege der TLDZ an das Kreditinstitut zu übermitteln. Auf Verlangen des Kreditinstituts ist diesem der Kontoverfügungsauftrag [Beilage ./3a] vorzulegen.
Siehe auch Szenario 4: Anwalt-Kammer-Bank-V2.
Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx