6.3.1 Klientenseite - Schuldnerseite
Bei einem Zahlungseingang müssen zwei Blickwinkel berücksichtigt werden:
die Abrechnung gegenüber dem Klienten
die Abrechnung gegenüber dem Schuldner
Diese zwei Seiten werden im Akt wiedergegeben. Die Klientenseite unterscheidet sich von der Schuldnerseite durch folgende Faktoren:
Klient | Gegner (Schuldner) |
Der Rechtsanwalt hat einen Honoraranspruch für erbrachte Leistungen an den Klienten. | Der Klient hat einen Kostenersatzanspruch an den Schuldner, der vom RA einbringlich gemacht wird. |
Relevante Aktinhalte: | Relevante Aktinhalte: |
Gegenüber dem Klienten werden die erbrachten Leistungen abgerechnet, (im Idealfall) egal ob die Kosten vom Gegner einbringlich gemacht werden können. Zahlungen des Schuldners für die anwaltlichen Kosten werden mit dem Honoraranspruch an den Klienten aufgerechnet. In der Honorarnote werden die Zahlungen des Schuldners am Ende der Leistungsaufstellung in einer Summe abgezogen.
Gegenüber dem Gegner werden Kosten (Titel) und Forderungen (Kapital und Zinsen) abgerechnet.
Wenn eine Leistung gerichtlich bestimmt wird, werden Verdienst und Barauslagen in einen Titel übernommen. Bei der Leistung wird im Feld Kostenentscheidung vermerkt, wie sie "bestimmt" wurde:
Zugesprochen
Teilzugesprochen
Abgewiesen (=Vergleich mit Kostenaufhebung)
Es gibt somit zwei Datensätze im Akt, der eine repräsentiert die Klientenseite (Leistung) und bleibt auch bei Schuldnerzahlungen unverändert stehen. Der andere repräsentiert die Schuldnerseite (Forderungen, Titel) und wird durch Zahlungen reduziert.
Was für Leistungen gilt, gilt ebenso für einen Vorschuss an Gericht / Behörde.
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