6.3.2 Schuldbestandteile
Kapital
Kapital ist die Summe alle Forderungen (Felder des Fensters Forderung, Feld Betrag). Dies können Hauptforderungen oder Nebenforderungen (zB Wechselspesen) sein. Nicht zum Kapital gehören die Forderungen vom Typ "Zinsenbetrag".
Wenn Zinsen kapitalisiert werden, sind die bereits kapitalisierten Zinsen in der Zeile Kapital enthalten.
Zinsen
Zinsen sind die Summe der Zinsen aller Forderungen, berechnet bis zum Zahlungstag oder bis zum Zinsen-bis-Datum. Auch Verzugszinsen und Zinseszinsen sind Zinsen.
Forderungen vom Typ "Zinsenbetrag" gelten als Zinsen, die betragsmäßig erfasst sind.
Wenn Zinsen kapitalisiert werden, sind die bereits kapitalisierten Zinsen in der Zeile Kapital enthalten. Zinsen im engeren Sinn fallen in diesem Fall nur seit dem letzten Kapitalisierungsstichtag an.
Zur Zinsenrechnung siehe Wie rechnet ADVOKAT Zinsen.
gerichtlich bestimmte Kosten
Gerichtlich bestimmten Kosten ergeben sich aus den Datensätzen Aktinhalt Titel (Feld Zugesprochen). Es kann sich um Verdienst, USt-pflichtige oder USt-freie Barauslagen oder Durchlaufer handeln.
Die Unterscheidung von USt-freien Barauslagen und Durchlaufern ist für die Verbuchung in der Buchhaltung wichtig.
Zu den Kosten werden allenfalls Zinsen nach § 54a ZPO hinzugerechnet (abhängig vom Feld Zinsen § 54a im Datensatz Titel). Die Zinsen betragen fix 4 % ab Beschlussdatum. Bei einer Zahlung vor Eintritt der Rechtskraft (meist 14 Tage ab Beschlussdatum) stehen Zinsen nach § 54a ZPO nicht zu. Für diesen Fall gibt es in Zahlung Schuldner – Befehle die Einstellung Zinsen nach § 54a ZPO nicht berechnen.
Akonto
Akontozahlungen von Klient oder Rechtsschutzversicherung sind in einem Datensatz "Offener Posten" gespeichert.
In der Regel werden bei einer Schuldnerzahlung zuerst die nicht bevorschussten Kosten abgedeckt.
In einem zweiten Schritt werden die Akontozahlungen an den Klienten (Einzahler) zurücküberwiesen ("Rückerstattung"). Daher werden bei Zahlung Schuldner – Aufteilung Akonti zur Rückerstattung vorgeschlagen.
Siehe auch Akonto umbuchen und rückerstatten.
Siehe auch Divergierende Verbuchung von Akonto und Schuldnerzahlung.
Hinweis:
Bis 10/2002 sind wir von der Überlegung ausgegangen, dass ein Akonto, das dem Klienten gegenüber schon abgerechnet wurde (in einer Honorarnote gutgeschrieben), nicht noch einmal rücküberwiesen werden darf. Dies hat sich als falsch erwiesen.
Beispiel:
Mahnklage mit PG 100
Vorfinanzierung der 100 durch RA (Buchung als Durchlaufer)
Beim Klienten Akonto anfordern: 100
Akonto 100 wird eingetragen
Eingang in beim RA = 100 (Buchung als Durchlaufer -> Durchlaufer stehen auf 0)
Honorarnote mit Zwischen- oder Endabrechnung: Verdienst 200, BA 100 – Akonto 100
Akonto: abgerechnet-am-Datum wird gesetzt -> in einer Folgerechnung nicht mehr abziehen
Zahlung vom Schuldner: Akonto muss rückerstattet werden, obwohl abgerechnet-Datum belegt.
Sonst würde beim RA ein Durchlaufer-Überschuss von 100 entstehen.
gerichtlich bestimmbare Leistungen / Mahnleistungen
Siehe Zahlung auf nicht gerichtlich bestimmte Leistungen (sog. "Quasititel").
Überzahlung
Manchmal wird zuviel bezahlt. Der überschüssige Zahlungsbetrag kann auf keine andere Position angerechnet werden und bleibt daher als Überzahlung stehen. Er kann entweder an den Einzahler zurücküberwiesen, an den Klienten weitergezahlt oder – in der Praxis bei sehr geringen Beträgen - als Honorar einbehalten werden.
Eine Überzahlung reduziert keine Schuldbestandteile im Akt. Die Schuld bleibt unvermindert auf derselben Höhe. Anders dagegen in der Schuldnerabrechnung. Dort wird die Zahlung sehr wohl angeführt. Daher stimmen bei einer Überzahlung die Ergebnisse von Schuldenstand anzeigen und Schuldnerabrechnung drucken nicht überein.
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