6.3.16 Einschränkung, Storno, Gutschrift
Speziell Kapitalforderungen und -zinsen können durch Einschränkung und Storno vermindert werden. Einschränkungen aufgrund einer Überklagung erfordern, dass der ursprünglich eingeklagte Forderungsbetrag vermindert wird. Dies ist einfach, wenn noch keine Zahlungen auf diese Forderung angerechnet wurden. Dann werden die Beträge in Forderung richtiggestellt.
Wenn auf diese Forderung bereits Zahlungen angerechnet wurden, muss der Akt neu aufgerollt (neu erfasst) werden, weil sonst die Schuldnerabrechnung nicht stimmt.
Eine Möglichkeit bietet das Löschen aller Zahlungen, die anschließende Korrektur der Forderung und dann die Funktion Zahlung Schuldner Neuaufrollung.
Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx