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🌍 Exekutionsdatenabfrage

🌍 Exekutionsdatenabfrage

Überblick

Die Exekutionsdatenabfragen dient zum Abfragen der anhĂ€ngigen Exekutionsverfahren fĂŒr eine bestimmte Person gemĂ€ĂŸ den §§ 427ff EO. Quelle ist das österreichische Exekutionsregister.

Achtung!

Es werden nicht alle Daten aus dem Exekutionsregister beauskunftet. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln festgeschrieben.

Als GlĂ€ubigervertreter sind RechtsanwĂ€lte und Notare gemĂ€ĂŸ § 427 Abs. 2 abfrageberechtigt, wobei je Rechtsanwalt / Notar tĂ€glich höchstens 25 Abfragen vorgenommen werden dĂŒrfen. Weiters sind inlĂ€ndische Gebietskörperschaften und SozialversicherungstrĂ€ger als GlĂ€ubiger abfrageberechtigt. Die Abfrage darf nur getĂ€tigt werden, um zu entscheiden, ob die Einleitung eines Rechtsstreits oder eines Exekutionsverfahrens erfolgen soll.

Welche Exekutionsverfahren werden beauskunftet?

Die Abfrage zeigt alle seit mehr als einem Monat anhÀngigen Exekutionsverfahren.

Diese Informationen werden angezeigt:

  • Exekutionsgericht, Aktenzahl, Höhe der betriebenen Forderungen, inkl. Hinweis auf eine Aufschiebung und die Art der Exekutionsmittel

  • Bei Fahrnisexekutionen: erfolgte PfĂ€ndungen und ergebnislose Vollzugsversuche

  • Ob innerhalb des letzten Jahres ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde

Konkret werden diese Exekutionsverfahren angezeigt:

  • Nur die seit mehr als einem Monat ab Bewilligung anhĂ€ngigen Verfahren

  • Nicht, wenn bereits eingestellt oder unter vollstĂ€ndiger Befriedigung des GlĂ€ubigers beendet (§ 427 Abs. 1 Z. 1 EO)

  • Nur wenn der letzte Exekutionsschritt innerhalb der letzten 2 Jahre aufgenommen wurde

Verpflichtende Abfrage?

Mit Schaffung der Exekutionsdatenabfrage ist eventuell auch eine Verpflichtung zur Einsichtnahme verbunden. Dazu Moser im Anwaltsblatt:"Die Einsichtsmöglichkeit hat auch Auswirkungen auf den Kostenersatz. RechtsanwÀlte, die ohne Einsicht erfolglose ExekutionsantrÀge stellen, werden ihre Kosten nicht vom GlÀubiger verlangen können." (Moser in AnwBl 11 / 2017, S. 632).

Abfrage

Abfragemaske - Abfrage fĂŒr die/den GlĂ€ubiger/in

Abfragemaske - Abfrage fĂŒr die/den Schuldner/in

Abfragende Person

Als abfragende Personen werden alle bei Ihrem ADVOKAT Online Konto registrierten ERV-Anschriftcodes und alle diesen zugehörigen ERV-Anschriftcodes angezeigt, allerdings nur R- und J-Codes (InlÀndische und auslÀndische RechtsanwÀlte), nicht jedoch Zusatzcodes (R0xxxxx).

Somit sind abfrageberechtigt:

  • Ohne gesonderte Freischaltung:

    • Alle R-Codes

  • Nur nach Freischaltung durch ADVOKAT:

    • J-Codes (auslĂ€ndische RechsanwĂ€lte)
      → Erforderlicher Nachweis: vom BMJ erteilte Abfrageberechtigung (§ 428 Abs. 2 EO).

    • Z-Codes fĂŒr anerkannte Schuldnerberatungsstellen
      → Erforderlicher Nachweis: Bescheid im Sinne des § 267 IO

    • Z-Codes fĂŒr inlĂ€ndische Gebietskörperschaften und SozialversicherungstrĂ€ger
      → kein gesonderter Nachweis erforderlich

Details zu den ERV-Anschriftcodes können Sie hier nachlesen: 01 🌍 Teilnahme & Aktivierung

FĂŒr jeden ERV-Anschriftscode sind höchsten 25 Abfragen je Tag möglich.

Wenn in den Feldern Vorname, Familienname und Firma zu lange Bezeichnungen angegeben werden, wird der zu lange Teil abgeschnitten. Der Abfrageerfolg wird dadurch nicht beeintrÀchtigt.

Abfrageergebnis

Beispiel fĂŒr ein Abfrageergebnis

Aufbewahrungs- und Löschpflicht, § 429 EO

"Das Abfrageergebnis und die ergĂ€nzenden Angaben ... sind gesondert und geschĂŒtzt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spĂ€testens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten."

â–č Aktionen

 Mit Klick auf Lokal speichern wird der Auszug als PDF-Dokument heruntergeladen.

 Mit Klick auf Als Leistung erfassen können Sie den Auszug als PDF-Dokument in Ihr Kanzlei-ADVOKAT ĂŒbernehmen und gleichzeitig eine Leistung samt Barauslage erfassen.

Kosten

Die Kosten sind in Tarifpost 14 Z 17 GGG geregelt.

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