🌍 Exekutionsdatenabfrage
Überblick
Die Exekutionsdatenabfragen dient zum Abfragen der anhängigen Exekutionsverfahren für eine bestimmte Person gemäß den §§ 427ff EO. Quelle ist das österreichische Exekutionsregister.
Achtung!
Es werden nicht alle Daten aus dem Exekutionsregister beauskunftet. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln festgeschrieben.
Als Gläubigervertreter sind Rechtsanwälte und Notare gemäß § 427 Abs. 2 abfrageberechtigt, wobei je Rechtsanwalt / Notar täglich höchstens 25 Abfragen vorgenommen werden dürfen. Weiters sind inländische Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger als Gläubiger abfrageberechtigt. Die Abfrage darf nur getätigt werden, um zu entscheiden, ob die Einleitung eines Rechtsstreits oder eines Exekutionsverfahrens erfolgen soll.
Welche Exekutionsverfahren werden beauskunftet?
Die Abfrage zeigt alle seit mehr als einem Monat anhängigen Exekutionsverfahren.
Diese Informationen werden angezeigt:
Exekutionsgericht, Aktenzahl, Höhe der betriebenen Forderungen, inkl. Hinweis auf eine Aufschiebung und die Art der Exekutionsmittel
Bei Fahrnisexekutionen: erfolgte Pfändungen und ergebnislose Vollzugsversuche
Ob innerhalb des letzten Jahres ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde
Konkret werden diese Exekutionsverfahren angezeigt:
Nur die seit mehr als einem Monat ab Bewilligung anhängigen Verfahren
Nicht, wenn bereits eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet (§ 427 Abs. 1 Z. 1 EO)
Nur wenn der letzte Exekutionsschritt innerhalb der letzten 2 Jahre aufgenommen wurde
Verpflichtende Abfrage?
Mit Schaffung der Exekutionsdatenabfrage ist eventuell auch eine Verpflichtung zur Einsichtnahme verbunden. Dazu Moser im Anwaltsblatt:"Die Einsichtsmöglichkeit hat auch Auswirkungen auf den Kostenersatz. Rechtsanwälte, die ohne Einsicht erfolglose Exekutionsanträge stellen, werden ihre Kosten nicht vom Gläubiger verlangen können." (Moser in AnwBl 11 / 2017, S. 632).
Abfrage
Abfragemaske - Abfrage für die/den Gläubiger/in
Abfragemaske - Abfrage für die/den Schuldner/in
Abfragende Person
Als abfragende Personen werden alle bei Ihrem ADVOKAT Online Konto registrierten ERV-Anschriftcodes und alle diesen zugehörigen ERV-Anschriftcodes angezeigt, allerdings nur R- und J-Codes (Inländische und ausländische Rechtsanwälte), nicht jedoch Zusatzcodes (R0xxxxx).
Somit sind abfrageberechtigt:
Ohne gesonderte Freischaltung:
Alle R-Codes
Nur nach Freischaltung durch ADVOKAT:
J-Codes (ausländische Rechsanwälte)
→ Erforderlicher Nachweis: vom BMJ erteilte Abfrageberechtigung (§ 428 Abs. 2 EO).Z-Codes für anerkannte Schuldnerberatungsstellen
→ Erforderlicher Nachweis: Bescheid im Sinne des § 267 IOZ-Codes für inländische Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
→ kein gesonderter Nachweis erforderlich
Details zu den ERV-Anschriftcodes können Sie hier nachlesen: 01 🌍 Teilnahme & Aktivierung
Für jeden ERV-Anschriftscode sind höchsten 25 Abfragen je Tag möglich.
Wenn in den Feldern Vorname, Familienname und Firma zu lange Bezeichnungen angegeben werden, wird der zu lange Teil abgeschnitten. Der Abfrageerfolg wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Abfrageergebnis
Beispiel für ein Abfrageergebnis
Aufbewahrungs- und Löschpflicht, § 429 EO
"Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben ... sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten."
▹ Aktionen
Mit Klick auf Lokal speichern wird der Auszug als PDF-Dokument heruntergeladen.
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Kosten
Die Kosten sind in Tarifpost 14 Z 17 GGG geregelt.
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