🌍 Exekutionsdatenabfrage

Überblick

Die Exekutionsdatenabfragen dient zum Abfragen der anhängigen Exekutionsverfahren für eine bestimmte Person gemäß den §§ 427ff EO. Quelle ist das österreichsiche Exekutionsregister.

Achtung!

Es werden nicht alle Daten aus dem Exekutionsregister beauskunftet. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln festgeschrieben.

Als Gläubigervertreter sind Rechtsanwälte und Notare gemäß § 427 Abs. 2 abfrageberechtigt, wobei je Rechtsanwalt / Notar täglich höchstens 25 Abfragen vorgenommen werden dürfen. Weiters sind inländische Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger als Gläubiger abfrageberechtigt. Die Abfrage darf nur getätigt werden, um zu entscheiden, ob die Einleitung eines Rechtsstreits oder eines Exekutionsverfahrens erfolgen soll.

Die Abfrage zeigt alle seit mehr als einem Monat anhängigen Exekutionsverfahren.

Diese Informationen werden angezeigt:

  • Exekutionsgericht, Aktenzahl, Höhe der betriebenen Forderungen, inkl. Hinweis auf eine Aufschiebung und die Art der Exekutionsmittel

  • Bei Fahrnisexekutionen: erfolgte Pfändungen und ergebnislose Vollzugsversuche

  • Ob innerhalb des letzten Jahres ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde

Konkret werden diese Exekutionsverfahren angezeigt:

  • Nur die seit mehr als einem Monat ab Bewilligung anhängigen Verfahren

  • Nicht, wenn bereits eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet (§ 427 Abs. 1 Z. 1 EO)

  • Nur wenn der letzte Exekutionsschritt innerhalb der letzten 2 Jahre aufgenommen wurde

Mit Schaffung der Exekutionsdatenabfrage ist eventuell auch eine Verpflichtung zur Einsichtnahme verbunden. Dazu Moser im Anwaltsblatt:"Die Einsichtsmöglichkeit hat auch Auswirkungen auf den Kostenersatz. Rechtsanwälte, die ohne Einsicht erfolglose Exekutionsanträge stellen, werden ihre Kosten nicht vom Gläubiger verlangen können." (Moser in AnwBl 11 / 2017, S. 632).

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Die Kosten sind in Tarifpost 14 Z 17 GGG geregelt.

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