🌍 Exekutionsdatenabfrage

🌍 Exekutionsdatenabfrage

Überblick

Die Exekutionsdatenabfragen dient zum Abfragen der anhängigen Exekutionsverfahren für eine bestimmte Person gemäß den §§ 427ff EO. Quelle ist das österreichische Exekutionsregister.

Achtung!

Es werden nicht alle Daten aus dem Exekutionsregister beauskunftet. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln festgeschrieben.

Als Gläubigervertreter sind Rechtsanwälte und Notare gemäß § 427 Abs. 2 abfrageberechtigt, wobei je Rechtsanwalt / Notar täglich höchstens 25 Abfragen vorgenommen werden dürfen. Weiters sind inländische Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger als Gläubiger abfrageberechtigt. Die Abfrage darf nur getätigt werden, um zu entscheiden, ob die Einleitung eines Rechtsstreits oder eines Exekutionsverfahrens erfolgen soll.

Welche Exekutionsverfahren werden beauskunftet?

Die Abfrage zeigt alle seit mehr als einem Monat anhängigen Exekutionsverfahren.

Diese Informationen werden angezeigt:

  • Exekutionsgericht, Aktenzahl, Höhe der betriebenen Forderungen, inkl. Hinweis auf eine Aufschiebung und die Art der Exekutionsmittel

  • Bei Fahrnisexekutionen: erfolgte Pfändungen und ergebnislose Vollzugsversuche

  • Ob innerhalb des letzten Jahres ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde

Konkret werden diese Exekutionsverfahren angezeigt:

  • Nur die seit mehr als einem Monat ab Bewilligung anhängigen Verfahren

  • Nicht, wenn bereits eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet (§ 427 Abs. 1 Z. 1 EO)

  • Nur wenn der letzte Exekutionsschritt innerhalb der letzten 2 Jahre aufgenommen wurde

Verpflichtende Abfrage?

Mit Schaffung der Exekutionsdatenabfrage ist eventuell auch eine Verpflichtung zur Einsichtnahme verbunden. Dazu Moser im Anwaltsblatt:"Die Einsichtsmöglichkeit hat auch Auswirkungen auf den Kostenersatz. Rechtsanwälte, die ohne Einsicht erfolglose Exekutionsanträge stellen, werden ihre Kosten nicht vom Gläubiger verlangen können." (Moser in AnwBl 11 / 2017, S. 632).

Abfrage

Abfragemaske - Abfrage für die/den Gläubiger/in

Abfragemaske - Abfrage für die/den Schuldner/in

Abfragende Person

Als abfragende Personen werden alle bei Ihrem ADVOKAT Online Konto registrierten ERV-Anschriftcodes und alle diesen zugehörigen ERV-Anschriftcodes angezeigt, allerdings nur R- und J-Codes (Inländische und ausländische Rechtsanwälte), nicht jedoch Zusatzcodes (R0xxxxx).

Somit sind abfrageberechtigt:

  • Ohne gesonderte Freischaltung:

    • Alle R-Codes

  • Nur nach Freischaltung durch ADVOKAT:

    • J-Codes (ausländische Rechsanwälte)
      → Erforderlicher Nachweis: vom BMJ erteilte Abfrageberechtigung (§ 428 Abs. 2 EO).

    • Z-Codes für anerkannte Schuldnerberatungsstellen
      → Erforderlicher Nachweis: Bescheid im Sinne des § 267 IO

    • Z-Codes für inländische Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
      → kein gesonderter Nachweis erforderlich

Details zu den ERV-Anschriftcodes können Sie hier nachlesen: 01 🌍 Teilnahme & Aktivierung

Für jeden ERV-Anschriftscode sind höchsten 25 Abfragen je Tag möglich.

Wenn in den Feldern VornameFamilienname und Firma zu lange Bezeichnungen angegeben werden, wird der zu lange Teil abgeschnitten. Der Abfrageerfolg wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Abfrageergebnis

Beispiel für ein Abfrageergebnis

Aufbewahrungs- und Löschpflicht, § 429 EO

"Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben ... sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten."

▹ Aktionen

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Kosten

Die Kosten sind in Tarifpost 14 Z 17 GGG geregelt.

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