đ Exekutionsdatenabfrage
Ăberblick
Die Exekutionsdatenabfragen dient zum Abfragen der anhĂ€ngigen Exekutionsverfahren fĂŒr eine bestimmte Person gemÀà den §§ 427ff EO. Quelle ist das österreichische Exekutionsregister.
Achtung!
Es werden nicht alle Daten aus dem Exekutionsregister beauskunftet. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln festgeschrieben.
Als GlĂ€ubigervertreter sind RechtsanwĂ€lte und Notare gemÀà § 427 Abs. 2 abfrageberechtigt, wobei je Rechtsanwalt / Notar tĂ€glich höchstens 25 Abfragen vorgenommen werden dĂŒrfen. Weiters sind inlĂ€ndische Gebietskörperschaften und SozialversicherungstrĂ€ger als GlĂ€ubiger abfrageberechtigt. Die Abfrage darf nur getĂ€tigt werden, um zu entscheiden, ob die Einleitung eines Rechtsstreits oder eines Exekutionsverfahrens erfolgen soll.
Die Abfrage zeigt alle seit mehr als einem Monat anhÀngigen Exekutionsverfahren.
Diese Informationen werden angezeigt:
Exekutionsgericht, Aktenzahl, Höhe der betriebenen Forderungen, inkl. Hinweis auf eine Aufschiebung und die Art der Exekutionsmittel
Bei Fahrnisexekutionen: erfolgte PfÀndungen und ergebnislose Vollzugsversuche
Ob innerhalb des letzten Jahres ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde
Konkret werden diese Exekutionsverfahren angezeigt:
Nur die seit mehr als einem Monat ab Bewilligung anhÀngigen Verfahren
Nicht, wenn bereits eingestellt oder unter vollstÀndiger Befriedigung des GlÀubigers beendet (§ 427 Abs. 1 Z. 1 EO)
Nur wenn der letzte Exekutionsschritt innerhalb der letzten 2 Jahre aufgenommen wurde
Mit Schaffung der Exekutionsdatenabfrage ist eventuell auch eine Verpflichtung zur Einsichtnahme verbunden. Dazu Moser im Anwaltsblatt:"Die Einsichtsmöglichkeit hat auch Auswirkungen auf den Kostenersatz. RechtsanwÀlte, die ohne Einsicht erfolglose ExekutionsantrÀge stellen, werden ihre Kosten nicht vom GlÀubiger verlangen können." (Moser in AnwBl 11 / 2017, S. 632).
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Die Kosten sind in Tarifpost 14 Z 17 GGG geregelt.
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