🌍 Exekutionsdatenabfrage

Überblick

Die Exekutionsdatenabfragen dient zum Abfragen der anhĂ€ngigen Exekutionsverfahren fĂŒr eine bestimmte Person gemĂ€ĂŸ den §§ 427ff EO. Quelle ist das österreichische Exekutionsregister.

Achtung!

Es werden nicht alle Daten aus dem Exekutionsregister beauskunftet. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln festgeschrieben.

Als GlĂ€ubigervertreter sind RechtsanwĂ€lte und Notare gemĂ€ĂŸ § 427 Abs. 2 abfrageberechtigt, wobei je Rechtsanwalt / Notar tĂ€glich höchstens 25 Abfragen vorgenommen werden dĂŒrfen. Weiters sind inlĂ€ndische Gebietskörperschaften und SozialversicherungstrĂ€ger als GlĂ€ubiger abfrageberechtigt. Die Abfrage darf nur getĂ€tigt werden, um zu entscheiden, ob die Einleitung eines Rechtsstreits oder eines Exekutionsverfahrens erfolgen soll.

Die Abfrage zeigt alle seit mehr als einem Monat anhÀngigen Exekutionsverfahren.

Diese Informationen werden angezeigt:

  • Exekutionsgericht, Aktenzahl, Höhe der betriebenen Forderungen, inkl. Hinweis auf eine Aufschiebung und die Art der Exekutionsmittel

  • Bei Fahrnisexekutionen: erfolgte PfĂ€ndungen und ergebnislose Vollzugsversuche

  • Ob innerhalb des letzten Jahres ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde

Konkret werden diese Exekutionsverfahren angezeigt:

  • Nur die seit mehr als einem Monat ab Bewilligung anhĂ€ngigen Verfahren

  • Nicht, wenn bereits eingestellt oder unter vollstĂ€ndiger Befriedigung des GlĂ€ubigers beendet (§ 427 Abs. 1 Z. 1 EO)

  • Nur wenn der letzte Exekutionsschritt innerhalb der letzten 2 Jahre aufgenommen wurde

Mit Schaffung der Exekutionsdatenabfrage ist eventuell auch eine Verpflichtung zur Einsichtnahme verbunden. Dazu Moser im Anwaltsblatt:"Die Einsichtsmöglichkeit hat auch Auswirkungen auf den Kostenersatz. RechtsanwÀlte, die ohne Einsicht erfolglose ExekutionsantrÀge stellen, werden ihre Kosten nicht vom GlÀubiger verlangen können." (Moser in AnwBl 11 / 2017, S. 632).

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Die Kosten sind in Tarifpost 14 Z 17 GGG geregelt.

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