07 🌍 eZustellung (Kopplung mit ERV)
Überblick
Ab 1.1.2020 sind Unternehmer verpflichtet, ein eZustellung-Postfach zu haben (§ 1b EGovG). Für alle ERV-Teilnehmer erfolgt automatisch eine Koppelung des eZustellung-Postfachs mit dem ERV-Anschriftcode (§ 28 Abs. 3 Z. 3 ZustG). Alle eZustellung-Nachrichten werden daher unmittelbar als Rückverkehr im ERV zugestellt.
Sie haben das Recht, der Koppelung zu widersprechen. Das tun Sie, indem Sie Ihren ERV-Anschriftcode entkoppeln. Wie Sie das tun können, ist weiter unten beschrieben.
In den allermeisten Fällen müssen Sie nichts tun. Ab dem 1.12.2019 werden Sie im ERV-Rückverkehr mehr Zustellstücke erhalten als bisher. Für die neuen Zustellstücke gelten dieselben Regeln wie für die bisher schon bekannten Zustellstücke im ERV (rechtlicher Zustellzeitpunkt, Fristenlauf, Rückverkehrsperre bei vorübergehender Abwesenheit). Details zu rechtlichen Fragestellungen finden Sie hier: 01 🌍 Rechtsfragen zur eZustellung (Kopplung mit ERV)
Da in Ausnahmefällen die automatische Einrichtung des eZustellung-Postfachs oder die automatische Koppelung mit dem ERV-Anschriftcode nicht erfolgt sein könnte, empfehlen wir, dies zu überprüfen. Starten Sie dazu ADVOKAT Online und navigieren Sie zu Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung. Dort sehen Sie alle Ihre ERV-Anschriftcodes und deren Kopplungsstatus.
Rechtliche Fragestellungen sind hier für Sie aufgearbeitet worden: 01 🌍 Rechtsfragen zur eZustellung (Kopplung mit ERV)
Unter Elektronischer Rechtsverkehr / Rückverkehrsperre & Weiteres / eZustellung sehen Sie den Kopplungsstatus aller Ihrer ERV-Anschriftcodes. Sie können den Kopplungsstatus für jeden Anschriftcode ändern, indem Sie auf Koppeln bzw. Entkoppeln klicken.
Es gibt diese möglichen Kopplungszustände:
Zustand | Beschreibung |
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Gekoppelt |
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Entkoppelt |
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Nicht gekoppelt |
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Nicht gekoppelt |
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