07 ๐ eZustellung (Kopplung mit ERV)
รberblick
Ab 1.1.2020 sind Unternehmer verpflichtet, ein eZustellung-Postfach zu haben (ยง 1b EGovG). Fรผr alle ERV-Teilnehmer erfolgt automatisch eine Koppelung des eZustellung-Postfachs mit dem ERV-Anschriftcode (ยง 28 Abs. 3 Z. 3 ZustG). Alle eZustellung-Nachrichten werden daher unmittelbar als Rรผckverkehr im ERV zugestellt.
Sie haben das Recht, der Koppelung zu widersprechen. Das tun Sie, indem Sie Ihren ERV-Anschriftcode entkoppeln. Wie Sie das tun kรถnnen, ist weiter unten beschrieben.
In den allermeisten Fรคllen mรผssen Sie nichts tun. Ab dem 1.12.2019 werden Sie im ERV-Rรผckverkehr mehr Zustellstรผcke erhalten als bisher. Fรผr die neuen Zustellstรผcke gelten dieselben Regeln wie fรผr die bisher schon bekannten Zustellstรผcke im ERV (rechtlicher Zustellzeitpunkt, Fristenlauf, Rรผckverkehrsperre bei vorรผbergehender Abwesenheit). Details zu rechtlichen Fragestellungen finden Sie hier:ย 01 ๐ Rechtsfragen zur eZustellung (Kopplung mit ERV)
Da in Ausnahmefรคllen die automatische Einrichtung des eZustellung-Postfachs oder die automatische Koppelung mit dem ERV-Anschriftcode nicht erfolgt sein kรถnnte, empfehlen wir, dies zu รผberprรผfen. Starten Sie dazu ADVOKAT Online und navigieren Sie zu Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung. Dort sehen Sie alle Ihre ERV-Anschriftcodes und deren Kopplungsstatus.ย
Rechtliche Fragestellungen sind hier fรผr Sie aufgearbeitet worden:ย 01 ๐ Rechtsfragen zur eZustellung (Kopplung mit ERV)
Unterย Elektronischer Rechtsverkehrย / Rรผckverkehrsperre & Weiteres / eZustellungย sehen Sie den Kopplungsstatus aller Ihrer ERV-Anschriftcodes. Sie kรถnnen den Kopplungsstatus fรผr jeden Anschriftcode รคndern, indem Sie aufย Koppeln bzw.ย Entkoppeln klicken.
Es gibt diese mรถglichen Kopplungszustรคnde:
Zustand | Beschreibung |
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Gekoppelt |
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Entkoppelt |
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Nicht gekoppelt |
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Nicht gekoppelt |
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