12.17.2.5 Treugeber und Begünstigte (eTHB)
Treugeber sind Parteien des Rechtsgeschäfts, für welches die Treuhandschaft errichtet wird. Es können Geldbeisteller (idR Käufer, Übernehmer) oder Begünstigte (idR Verkäufer, Übernehmer) sein. Alle Treugeber müssen vor der Erstmeldung mit ihren Personendaten angelegt werden.
Sonstige Begünstigte sind jene, die an der Treuhandvereinbarung nicht teilnehmen, zB Finanzamt, Pfandgläubiger, Drittfinanzierer. Drittfinanzierer sind keine Treugeber, sondern lediglich Sonstige Begünstigte im Falle einer Rückabwicklung.
Auch einseitige Treuhandschaften sind möglich und meldepflichtig. In diesem Fall gibt es zwar einen Treugeber-Geldbeisteller, jedoch keinen Treugeber-Begünstigten. Zusätzlich zum Treugeber-Geldbeisteller kann es bei einer einseitigen Treuhandschaft noch Sonstige Begünstigte geben.
Die ERV-Schnittstelle sieht – infolge der Geldwäschebestimmungen für Banken – bei einem Treugeber umfangreiche Pflichtfelder für die Legitimation vor. In der folgenden Liste sind Pflichtfelder für Treugeber mit * gekennzeichnet.
Bei einer Person, die nicht in der Rolle "Treugeber" bzw. "Begünstigter", sondern ausschließlich als "Sonstige Begünstigte" (in einem Kontoverfügungsauftrag) vorkommt, sind weniger Informationen erforderlich; optionale Felder für Sonstige Begünstigte sind mit (-) gekennzeichnet. Felder ohne jede Kennzeichnung sind optional.
Natürliche Personen haben folgende Daten:
Vorname *
Nachname *
Titel vorgestellt, nachgestellt
Geschlecht *, wird abgeleitet aus Personen - Stammdaten, Reiter Weitere, Feld Kurzanrede. Steht dort etwas mit "Herr", dann ist Geschlecht M, sonst W.
Adressdaten *
Geburtsdatum * (-)
Beruf * (-)
E-Mail-Adresse
Legitimation entweder durch
Ausweis Art * (-), 30 Stellen
Ausweis Ausstellende Behörde * (-)
Ausweis Ausstellungsdatum * (-)
Ausweis Ausstellungsland * (-), Liste
Ausweis gültig bis
Ausweisnummer * (-)
oder durch österreichische Firmenbuchnummer (auch bei Ein-Personen-Unternehmen ausreichend)
Wohnsitz * (-)
Geburtsland * (-)
Geburtsname
Geburtsort
Staatsbürgerschaft * (-), Liste
Status Devisenland
PEP-Status
Bankverbindung, für den Kontoverfügungsauftrag *
Juristische Personen haben folgend/e Daten:
Zeile1 *
Zeile2
Adressdaten *
E-Mail-Adresse
Rechtsform * (-), aus Personen - Stammdaten, Reiter Zusätze, Feld Rechtsform
Firma Branche * (-), 30 Stellen, Liste
Firma Sitz * (-), Liste
Legitimation * (-), entweder österreichische Firmenbuchnummer oder spezielle Unterlagen in einem PDF-Anhang; Hinweis: Vereinsregisternummern sind nicht zur Legitimation geeignet. Bei Vereinen ist ein Auszug aus dem zentralen Vereinsregister beizulegen.
Status Devisenland
PEP-Status
Bankverbindung, für den Kontoverfügungsauftrag *
Abb. 378: Fenster "Personen - Stammdaten", Pflichtfelder natürliche Person
Abb. 379: Fenster "Personen - Stammdaten", Pflichtfelder juristische Person
Abb. 380: Fenster "Personen - Stammdaten", Pflichtfelder juristische Person 2
Abb. 381: Fenster "Personen - Stammdaten", EMailETHB
E-Mail-Adresse
Sofern ein Treugeber über eine E-Mailadresse verfügt, ist der Rechtsanwalt laut Statut 2022, Punkt 10.3 Elektronische Kommunikation mit Treugebern, verpflichtet, diese im Rahmen der Erstmeldung bekanntzugeben. Dazu muss im Fenster Personen-Stamm, im Reiter Telefon die E-Mail-Adresse mit der Art "EmailETHB" hinterlegt werden. Adressen mit anderer "Art" werden nicht übermittelt.
Firmenbuchnummer bei natürlicher Person
Ist bei einer natürlichen Person (Feld Firma ist nicht angehakt) eine gültige Firmenbuchnummer eingegeben, dann wird die Person in der eTHB-Schnittstelle als Ein-Personen-Unternehmen übermittelt. Laut eTHB-Schnittstellen ist die Kombination aus natürlicher Person mit Firmenbuchnummer nicht zulässig. ADVOKAT bringt eine Fehlermeldung:
Bei "Maria Musterfrau" ist eine FB-Nummer eingegeben. Eine FB-Nummer darf nur bei einer Firma angegeben sein.
Freie Felder "eTHB" im Personenstamm
Einige der genannten Felder müssen im Fenster Personen - Stammdaten, Reiter Freie Felder, Feldgruppe "eTHB" eingegeben werden.
Die Feldgruppe "eTHB" ist standardmäßig nicht eingeschaltet. Sie kann mit der Schaltfläche Vorlagen zugeschalten werden. Wenn ADVOKAT erkennt, dass es sich bei einer Person um einen Treugeber handelt, dann wird Feldgruppe "eTHB" automatisch zugeschaltet.
Als Treugeber gelten automatisch alle Aktbeteiligten in den Rollen: Klient, Geldbeisteller, Begünstigter. Beachten Sie aber, dass im Aktenstamm im Feld Causa "eTHB ..." eingegeben ist. Siehe dazu Treuhandakt in der Aktenverwaltung (eTHB).
Abb. 382: Fenster "Personen - Stammdaten", Freie Felder mit Feldgruppe "eTHB"
Hinweis: Wenn Sie eine Treuhandmeldung bereits in Programme ERV gespeichert haben und Sie ändern nachträglich die Felder im Personenstamm, dann müssen Sie die Meldung öffnen und erneut speichern, damit die Änderungen übernommen werden.
Firma Branche
In diesem Feld ist eine Liste hinterlegt, in der die von den Banken gewünschten Branchenbezeichnungen für juristische Personen (Firmen) angeführt sind.
Auskunftscode
Die RAKs haben aus Datenschutzgründen beschlossen, zukünftig telefonische Auskunft an Treugeber nur mehr gegen Nennung eines persönlichen Auskunftscode zu geben. Der Auskunftscode wird beim Treugeber automatisch erzeugt, wenn der Treugeber Beteiligter in einem Treuhandakt oder einer Treuhandmeldung ist. Der Auskunftscode kann nicht geändert werden. Der Auskunftscode sollte jedem Treugebern über die "Beilage 7 – Informationsblatt" ausgehändigt werden.
Siehe Ausdruck Treuhandformulare
Legitimation bei natürlichen und juristischen Personen
Als Legitimation muss bei einer natürlichen Person eine Ausweiskopie beigelegt werden oder sie muss eine österreichische Firmenbuchnummer haben (registrierte Ein-Personen-Unternehmen).
Ausweise mit abgelaufener Gültigkeitsdauer sind unter Umständen nicht geeignet (sprechen Sie mit der Bank). Bei fehlendem Geburtsdatum am Ausweis müssen Sie einen weiteren Nachweis anfordern. Ebenso wenn die Unterschrift fehlt. Auch Geburtsort und Staatsbürgerschaft müssen aus dem Ausweis hervorgehen.
Zu den möglichen Ausweisarten siehe eTHB 2019 Grundlagen der RAK Niederösterreich - https://raknoe.at/kundmachungen/
Als Legitimation wird bei einer juristischen Person vorzugsweise eine österreichische Firmenbuchnummer verwendet. Wenn es keine österreichische Firmenbuchnummer gibt, erfordert die ERV-Schnittstelle, dass die Legitimation durch andere Urkunden erfolgt. Welche Unterlagen für die Geldwäsche-Compliance geeignet sind, müssen Sie mit der Bank abklären, zB einen Vereinsregisterauszug.
Es kommt ein Hinweis bei der Prüfung der Meldung:
Der Treugeber <Nkurz> ist eine juristische Person. Juristische Personen müssen legitimiert werden durch eine Firmenbuchnummer oder durch ein mitgesendetes PDF-Dokument. Es sind nur österreichische Firmenbuchnummern erlaubt, max. 7 Stellen. Bei der Person '...' ist die Firmenbuchnummer nicht korrekt.
bzw.
Es sind nur österreichische Firmenbuchnummern erlaubt, max. 7 Stellen. Bei der Person '...' ist die Firmenbuchnummer nicht korrekt.
Ausnahmen gibt es nur für folgende Branchenbezeichnungen:
Bundeskammern (Berufs-u.Interessensvertretungen)
Körperschaften öffentlichen Rechts, zB Gemeinden
Länderkammern (Berufs- u. Interessensvertretungen)
Religionsgemeinschaft anerkannt
Sozialversicherung, Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsanstalt
Diese fünf Branchen haben keine Firmenbuchnummer und benötigen ausnahmsweise keine Urkunde zur Legitimation. ADVOKAT zeigt die obige Hinweismeldung aber trotzdem an.
Die Prüfung der Legitimation erfolgt nur bei den Meldungen "Erstmeldung" und "Erstmeldung Änderung".
Siehe auch 01 Erstmeldung, Reiter Anlagen.
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