12.17.2.1 Treuhänder (eTHB)

Treuhänder können entweder Einzelanwälte oder Rechtsanwalts-Gesellschaften sein, nicht jedoch Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Es sind somit nur ERV Codes vom Typ P, J, R zulässig, keine S-Codes (GesBR). Der ERV-Code ist Erkennungsmerkmal des Treuhänders auf Seiten der RAK. Der Code ersetzt sozusagen die Unterschrift.

Folglich müssen die Einzelanwälte der GesbR mit ihren R-Codes angelegt werden und am ERV teilnehmen. Eine Teilnahme am eTHB ist gleichzeitig auch eine Teilnahme am gesamten ERV. Eine Teilnahme eines R-Codes nur am eTHB ist nicht möglich.

Die Daten des Treuhänders müssen als Kanzleistammdaten (Namenskurzbezeichnung RA bzw. RA-xxx) angelegt sein. Selbstverständlich muss bei den Kanzleistammdaten ein ERV-Code hinterlegt sein (Fenster Person - Stammdaten, Reiter Zusätze, Feld ERV-Code).

Ein ERV-Code kann nur mit einer Adresse verwendet werden. Wenn eine Kanzlei mit zwei verschiedenen Adressen Treuhandmeldungen senden will, sind zwei ERV-Codes notwendig.

Der Treuhänder muss über ein Einzugskonto verfügen, bei dem die RAK einzugsberechtigt ist. Über dieses Konto werden allfällige Treuhandgebühren der RAK verrechnet. Das Einzugskonto wird in den Kanzleistammdaten angelegt. Siehe dazu Bankverbindungen der Kanzlei.

Exkurs: Treuhänderwechsel
Bei einer laufenden Treuhandschaft darf sich der Treuhänder nicht ändern. ADVOKAT verhindert das. Es gibt ein Freies Feld Treuhandschaft/Treuhänder. Das Feld wird bei Erstmeldungen automatisch gefüllt. Folgemeldungen verwenden den Treuhänder aus dem Freien Feld.

Wenn Sie den Treuhänder ändern, wird bei der Prüfung des Schriftsatzes folgende Meldung angezeigt:
Fehler: Der Treuhänder 'XX' wurde geändert. Das ist innerhalb einer Treuhandschaft nicht zulässig.

Im Rahmen einer Gesamtsrechts- oder Einzelrechtsnachfolge besteht die Möglichkeit zur Übernahme einer laufenden Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder. Siehe dazu 11 Übernahme Treuhandschaft.

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